Städte & Dörfer
Markt- und Stadtrecht im Kosch
- Marktrecht
Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient.
Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Ort mit Marktrecht der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.
Oft setzt der Marktherr einen Marktvogt als Verwalter ein, der mit einer Hand voll Büttel über den Marktfrieden und die korrekten Zahlungen von Zöllen und Abgaben, sowie über die Qualität der Wahren wacht. Teils haben Märkte, vom Baron gewährte, bestimmte Rechte auf Selbstbestimmung, etwa einen Bürgermeister, oder Mitspracherecht der Bewohner. Besipiele sind hier Steinbrücken, Rhondur und Bragahn.
- Stadtrecht
Das Stadtrecht kann allein vom Fürsten oder der Kaiserin verliehen werden (In seltenen Fällen, wie zum Beispiel bei Ferdok, auch vom Grafen), dies war aber nicht immer so und in der teils turbulenten Geschichte des Kosch wechselte so manche Stadt ihren ursprünglichen Stadtherren, sodass etliche Städte heute dem örtlichen Baron unterstehen, auch wenn diese heuer keine Stadtrechte mehr verleihen dürfen.
Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerden und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).
Eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, es sei denn dieser ist ebennfalls Stadtherr.Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)
- Stadtherren
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die Reichsstadt Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetztem Stadtvogt.
Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten Stadtvogt verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter Stadtrat, dem ein Bürger- oder Stadtmeister vorsteht.
Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht
[[Angbar|Angbar]] - Reichsstadt, Heilige Stadt des Ingerimm, Fürstenschloss (5.800 Einwohner) |
[[Rondrasdank|Rondrasdank]] - grosse Siedlung im oberen Angental (500 Einwohner) |
Dem Stadtrecht gleich
- Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge
- Koschim - Bergkönigreich in den Koschbergen
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Quellen