Städte & Dörfer: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als | Eine Stadturkunde wird nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als Stadtbürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist. Es sei denn dieser ist ebenfalls Stadtherr. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammenden Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11) | ||
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Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die ''Reichsstadt'' Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr | Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die ''Reichsstadt'' Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetzten Stadtvogt. | ||
Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten '''Stadtvogt''' verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter '''Stadtrat''', dem ein '''Bürger-''' oder '''Stadtmeister''' vorsteht. | Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten '''Stadtvogt''' verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter '''Stadtrat''', dem ein '''Bürger-''' oder '''Stadtmeister''' vorsteht. |
Version vom 7. Januar 2019, 10:27 Uhr
Markt- und Stadtrecht im Kosch
- Marktrecht
Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient.
Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Ort mit Marktrecht der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.
Oft setzt der Marktherr einen Marktvogt als Verwalter ein, der mit einer Hand voll Büttel über den Marktfrieden und die korrekten Zahlungen von Zöllen und Abgaben, sowie über die Qualität der Wahren wacht. Teils haben Märkte, vom Baron gewährte, bestimmte Rechte auf Selbstbestimmung, etwa einen Bürgermeister, oder Mitspracherecht der Bewohner.
- Stadtrecht
Das Stadtrecht kann heutzutage allein vom Fürsten oder der Kaiserin verliehen werden (In seltenen Fällen, wie zum Beispiel bei Ferdok, auch vom Grafen). Dies war aber nicht immer so und in der teils turbulenten Geschichte des Kosch wechselte so manche Stadt ihren ursprünglichen Stadtherren, sodass etliche Städte heute dem örtlichen Baron unterstehen, auch wenn diese heute keine Stadtrechte mehr verleihen dürfen.
Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerben und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).
Eine Stadturkunde wird nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als Stadtbürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist. Es sei denn dieser ist ebenfalls Stadtherr. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammenden Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)
- Stadtherren
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die Reichsstadt Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetzten Stadtvogt.
Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten Stadtvogt verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter Stadtrat, dem ein Bürger- oder Stadtmeister vorsteht.
Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht
Städte[[Angbar|Angbar]] - Reichsstadt, Heilige Stadt des Ingerimm, Fürstenschloss (5.800 Einwohner)
[[Ferdok|Ferdok]] - Grafenstadt, Stadt der Braukunst (3.500 Einwohner)
[[Murolosch|Murolosch]] - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge (1.300 Einwohner)
[[Koschtal|Koschtal]] - drittgrößter menschlicher Ort der Provinz, verschlafene einstige Grafenstadt (1.000 Einwohner)
[[Eisenhuett|Eisenhuett]] - Höchste Stelle am Roterzpass, Bergbaustadt im Gebirge (930 Einwohner)
[[Nadoret (Stadt)|Nadoret]] - Wohlhabende Stadt am Großen Fluss (850 Einwohner)
[[Steinbrücken|Steinbruecken]] - Handelsstadt, bedeutsame Querung der Reichsstraße III über den Großen Fluss (840 Einwohner)
[[Fürstenhort (Stadt)|Fuerstenhort]] - Rauher Stammsitz des Fürstenhauses in den Bergen (800 Einwohner)
[[Rohalssteg (Stadt)|Rohalssteg]] - Rohals Ruhepol am Angbarer See und Hauptstadt der Baronie Rohalssteg (789 Einwohner)
[[Auersbrück (Stadt)|Auersbrueck]] - aufstrebende Stadt im rauen Wengenholm (780 Einwohner)
[[Uztrutz (Stadt)|Uztrutz]] - Vergangenheit als Kaiserpfalz gegen Flusspiraten (710 Einwohner)
[[Bragahn (Stadt)|Bragahn]] - Baronsstadt am Yarbocsee (700 Einwohner)
[[Trallik|Trallik]] - Residenz der Baronin, bekannt für seinen Sängerwettstreit (560 Einwohner)
[[Wallerheim|Wallerheim]] - Thorwalsch geprägte Stadt (560 Einwohner)
[[Drift (Stadt)|Drift]] - Beliebter Anlaufpunkt für die Flussschiffer zwischen Ferdok und Albenhus (540 Einwohner)
[[Oberangbar (Stadt)|Oberangbar]] - Kleinstadt am Oberlauf des Großen Fluss (500 Einwohner)
[[Gôrmel|Gormel]] - Kurort mit heilkräftigen Quellen (490 Einwohner)
[[Tallon|Tallon]] - Apfelwein; Erinnerung an Riesenlindwurm (490 Einwohner)
[[Tarnelfurt|Tarnelfurt]] - Tuchmacherstadt (450 Einwohner)
[[Hammerschlag (Stadt)|Hammerschlag]] - handwerkliche geprägte Stadt am Tarnelsee (400 Einwohner)
[[Koschim (Stadt)|Koschim]] - Hauptstadt des gleichnamigen Bergkönigreichs, Hauptort der Erzzwerge in den Koschbergen (400 Einwohner)
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Märkte[[Rondrasdank|Rondrasdank]] - grosse Siedlung im oberen Angental (500 Einwohner)
[[Alt-Garnelen|Alt-Garnelen]] - größter Ort der Baronie (490 Einwohner)
[[Trottweiher|Trottweiher]] - Größter Ort in der Baronie Greifenpass (490 Einwohner)
[[Moorbrück (Stadt)|Moorbrueck]] - Halb versunkener Ort im Moorbrücker Sumpf (460 Einwohner)
[[Bauersglück|Bauersglueck]] - Hauptort von Geistmark (450 Einwohner)
[[Borking|Borking]] - Bauerndorf in Nadoret (449 Einwohner)
[[Durstein|Durstein]] - Stadt der rauchenden Schlote, Waffenschmiede im Ambossgebirge (410 Einwohner)
[[Drabenburg|Drabenburg]] - größter Ort der Baronie Bärenfang (400 Einwohner)
[[Twergentrutz (Stadt)|Twergentrutz]] - Abgelegene, aber uralte und gesellige Ortschaft (400 Einwohner)
[[Birnbrosch (Stadt)|Birnbrosch]] - Hügelzwergenstädtchen, Hauptsitz der Barone (400 Einwohner)
[[Lûr (Stadt)|Lur]] - größtenteils unterirdischer Hauptort der gleichnamigen Baronie (400 Einwohner)
[[Wengerich|Wengerich]] - Marktflecken an der Angenstraße (400 Einwohner)
[[Rakulbruck|Rakulbruck]] - Grenzstadt zu Garetien (400 Einwohner)
[[Warneburg (Stadt)|Warneburg]] - Trutziger Bergort mit hohen Mauern zu Füßen der Warneburg (400 Einwohner)
[[Zweizwiebeln|Zweizwiebeln]] - Marktort am Borrewald (400 Einwohner)
[[Sindelsaum (Stadt)|Sindelsaum]] - Typischer Hügelländerort (350 Einwohner)
[[Erzdorf|Erzdorf]] - Bergbauort im Wengenholmer Grenzland (350 Einwohner)
[[Amaralys|Amaralys]] - Zweitgrößter Ort der Baronie Rohalssteg (321 Einwohner)
[[Heimthal|Heimthal]] - Traviagefälliger Ort an der Reichsstraße bei Angbar (300 Einwohner)
[[Salzmarken|Salzmarken]] - Hauptort des Junkerortes Salzmarken. (276 Einwohner)
[[Cirrenacker|Cirrenacker]] - Kleiner Marktfleck im Grenzland zu den Nordmarken (135 Einwohner)
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Dem Stadtrecht gleich
- Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge
- Koschim - Bergkönigreich in den Koschbergen
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Quellen