Städte & Dörfer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Ortschaften im Kosch==
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==Kategorien==
*[[:Kategorie:Ortschaft]]
*[[:Kategorie:Geographie]]


==Markt- und Stadtrecht im Kosch==
==Liste der Städte und Märkte==
;Marktrecht
<!-- Die Mechanik ist ein Teil der Vorlage:Abfrage Ortschaften - wir wollen hier nur Städte und Märkte, nicht alle Ortschaften -->
Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)<br>
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Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des ''Marktfriedens'', der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient.
 
Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Markt der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen. 
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;Stadtrecht
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Das Stadtrecht kann allein vom [[Blasius vom Eberstamm|Fürsten]] oder der [[Rohaja von Gareth|Kaiserin]] verliehen werden (In seltenen Fällen, wie zum Beispiel bei [[Ferdok (Stadt)|Ferdok]], auch vom Grafen).<br>
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<!--===Dem Stadtrecht gleich===-->
<!-- Die Mechanik ist ein Teil der Vorlage:Abfrage Ortschaften - wir wollen hier nur Zwergenstädte, nicht alle Ortschaften -->
 
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==Irdisches==
Fast das gesamte Bild des Kosches, wie wir es heute kennen, beruht auf Ideen der Briefspieler, die in mehreren Jahrzehnten zahlreiche Städte beschrieben und mit Leben gefüllt haben.


Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerden und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).<br>
Die offizielle Publikation [[wikav:Herz des Reiches|Herz des Reiches]] (DSA4) führte 2006 mit einem Mal sehr strenge Regelungen zum Markt- und Stadtrecht ein, bei deren Anwendung entweder zahlreiche Orte ihren Stadtstatus verlieren würden oder die Koscher Geschichte rückwirkend im großen Rahmen umgeschrieben werden müsste.


Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)
DSA5 ist dazu wesentlich weniger eindeutig (auch wenn der Artikel aventurisches Lehnswesen allgemein betrifft, nicht spezifisch das Mittelreich): [[wikav:Aventurischer Almanach (2016)|Aventurischer Almanach]], S. 108.


*'''Stadtherren'''
'''Kanzler-Worte dazu:'''
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die ''Reichsstadt'' Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetztem Stadtvogt.


Die meisten Städte im Kosch sind jedoch ''Provinzherrlich'', das heißt, der Koscher Fürst ist ihr Stadtherr, erhält von den Bürgern Abgaben und ihm sind sie Gefolgschaft schuldig.  
''Die Angabe von HdR kann keinesfalls als immerzu gültiger Kanon gelesen werden, denn es gibt auch viele offizielle Stellen, die dem widersprechen. Ich nenne nur Zweimühlen, das nach der Wildermark-Kampagne von den Spielerhelden als Baronen regiert wird, Nattersquell im Retogau, dessen Stadtherren die Helden des Jahrs des Feuers werden, oder Auen in Weiden (SdR 77), als dessen Stadtherr ein Baron genannt wird.''


Ferdok jedoch, folgt nicht dem Fürsten, sondern wurde vom Ferdoker Grafen zur Stadt erhoben. - Wohl um einer Erhebung durch den Fürsten zuvor zu kommen.  
''Prinzipiell sehe ich es immer noch so: HdR gibt die Theorie vor, wie man sie sich in Gareths/Elenvinas Kanzleien ausdenkt, im Briefspiel erscheinen die Dinge so, wie sie sich über 1000 Jahre Neues Reich entwickelt haben.''


Der [[Briefspielfilter|Filter fürs Briefspiel]] lautet daher so: Alle bisher als Stadt beschriebenen Orte werden auch weiterhin als Stadt geführt. Im Zweifelsfall dienen die zahlreichen Brüche in der Koscher Geschichte als Erklärung.


{{Baustelle|Markt- und Stadtrecht um Koscher Eigenheiten ergänzen}}
===Die Sicht der Elenviner Reichskanzlei===
;Marktrecht
Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)<br>
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des ''Marktfriedens'', der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient.
Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Ort mit Marktrecht der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.


==Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht==
Oft setzt der Marktherr einen '''Marktvogt''' als Verwalter ein, der mit einer Hand voll Büttel über den Marktfrieden und die korrekten Zahlungen von Zöllen und Abgaben, sowie über die Qualität der Wahren wacht. Teils haben Märkte, vom Baron gewährte, bestimmte Rechte auf Selbstbestimmung, etwa einen Bürgermeister, oder Mitspracherecht der Bewohner.  
[[Bild:Staedte2.gif|right]]


;Stadtrecht
Das Stadtrecht kann heutzutage allein vom [[Fürsten von Kosch|Fürsten]] oder der [[Rohaja von Gareth|Kaiserin]] verliehen werden. Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerben und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte). <br>


{{#vardefine:Stadt|{{Ortschaftabfrage|{{{Fürstentum Kosch|Fürstentum Kosch}}}|Reichsstadt{{!!}}Königsstadt{{!!}}Stadt}}}}
Eine Stadturkunde wird nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als Stadtbürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Herrschers entzogen ist. Es sei denn dieser ist ebenfalls Stadtherr. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammenden Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)
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{|
*'''Stadtherren'''
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Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die ''Reichsstadt'' Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetzten Stadtvogt.
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===[[Bild:Stadt.svg|20px]] Städte===
Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten '''Stadtvogt''' verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter '''Stadtrat''', dem ein '''Bürger-''' oder '''Stadtmeister''' vorsteht.
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{{Text|{{#var:Markt}}|
===[[Bild:Markt.svg|20px]] Märkte===
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|}


===Die Koscher Realität===
Die Rechtsvorstellung der Elenviner Reichskanzlei exestiert im Kosch größtenteils nur auf dem Papier. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. Zum einen ist das Fürstenhaus [[Haus Eberstamm|Eberstamm]] wenig Machtbewusst und hat daher größtenteils, im Gegensatz zum [[Hinterkosch]] etwa, darauf verzichtet Fürstenstädte als Gegengewicht zum Landadel aufzubauen. Zum anderen gab es in der Koscher Geschichte viele Brüche, etwa die [[Magierkriege]], oder die [[Kaiserlose Zeiten]], in denen Städte ihren Stadtherren wechselten. Eine zeitlang war es bei den Baronen sogar Mode ihrem Hauptort das Stadtrecht zu verliehen, wollte man doch mit [[Angbar]], oder [[Ferdok]] mithalten. So kommt es, dass selbst manche Provinznester wie etwa [[Trallik]], oder [[Tarnelfurt]] über das Stadtrecht verfügen. Daher gibt es im Kosch eine erstaunliche Anzahl an Orten mit Stadtrecht, auch wenn sich dies im Alltag oft wenig auswirkt. So gibt es im Kosch neben der Reichsstadt [[Angbar]], Fürstenstädte, Grafenstädte und Baronstädte. Sogar der [[Dreischwesternorden]] ist Stadtherr und zwar in [[Gôrmel]]. Die großen Zwergenbingen sind technisch gesehen keine Städte, sind diesen aber gleichgestellt und unterstehen natürlich ihren Bergkönigen.


===Dem Stadtrecht gleich===
====Quellen====
*[[Murolosch]] - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs [[Tosch Mur]], Hauptort der Ambosszwerge
*[[Patrizier und Diebesbanden]], S. 34
*[[Koschim]] - Bergkönigreich in den [[Koschberge]]n
*[[wikav:Herz des Reiches|Herz des Reiches]], S. 11
*[[wikav:Aventurischer Bote Nr. 138|Aventurischer Bote 138]] & [[Vater der Fluten]] - Nadoret als Baronsstadt
{{Lesenswert}}
{{Lesenswert}}
[[Kategorie:Verzeichnisse]][[Kategorie:Geographie]][[Kategorie:Städte und Ortschaften|!]]
[[Kategorie:Verzeichnisse]][[Kategorie:Geographie]]
 
==Kategorien==
*[[:Kategorie:Städte und Ortschaften]]
*[[:Kategorie:Geographie]]

Aktuelle Version vom 24. April 2021, 21:40 Uhr

Ortschaften im Kosch

Staedte2.gif

Kategorien

Liste der Städte und Märkte

Stadt.svg Städte mit verbrieftem Stadtrecht

Angbar - Reichsstadt, Heilige Stadt des Ingerimm, Fürstenschloss (5.800 Einwohner)
Ferdok - Grafenstadt, Stadt der Braukunst (3.500 Einwohner)
Koschtal - drittgrößter menschlicher Ort der Provinz, verschlafene einstige Grafenstadt (1.000 Einwohner)
Eisenhuett - Höchste Stelle am Roterzpass, Bergbaustadt im Gebirge (930 Einwohner)
Nadoret - Wohlhabende Stadt am Großen Fluss (850 Einwohner)
Steinbruecken - Handelsstadt, bedeutsame Querung der Reichsstraße III über den Großen Fluss (840 Einwohner)
Salmingen - Hort der Hesinde an der Grenze zu Garetien (830 Einwohner)
Rhondur - Alte Stätte der Rondra, Residenz des Barons (820 Einwohner)
Fuerstenhort - Rauher Stammsitz des Fürstenhauses in den Bergen (800 Einwohner)
Rohalssteg - Rohals Ruhepol am Angbarer See und Hauptstadt der Baronie Rohalssteg (789 Einwohner)
Auersbrueck - aufstrebende Stadt im rauen Wengenholm (780 Einwohner)
Uztrutz - Vergangenheit als Kaiserpfalz gegen Flusspiraten (710 Einwohner)
Bragahn - Baronsstadt am Yarbocsee (700 Einwohner)
Trallik - Residenz der Baronin, bekannt für seinen Sängerwettstreit (560 Einwohner)
Wallerheim - Thorwalsch geprägte Stadt (560 Einwohner)
Drift - Beliebter Anlaufpunkt für die Flussschiffer zwischen Ferdok und Albenhus (540 Einwohner)
Oberangbar - Kleinstadt am Oberlauf des Großen Fluss (500 Einwohner)
Gormel - Kurort mit heilkräftigen Quellen (490 Einwohner)
Tallon - Apfelwein; Erinnerung an Riesenlindwurm (490 Einwohner)
Tarnelfurt - Tuchmacherstadt (450 Einwohner)
Hammerschlag - handwerkliche geprägte Stadt am Tarnelsee (400 Einwohner)


Markt.svg Märkte

Rondrasdank - grosse Siedlung im oberen Angental (500 Einwohner)
Alt-Garnelen - größter Ort der Baronie (490 Einwohner)
Trottweiher - Größter Ort in der Baronie Greifenpass (490 Einwohner)
Moorbrueck - Halb versunkener Ort im Moorbrücker Sumpf (460 Einwohner)
Bauersglueck - Hauptort von Geistmark (450 Einwohner)
Borking - Bauerndorf in Nadoret (449 Einwohner)
Durstein - Stadt der rauchenden Schlote, Waffenschmiede im Ambossgebirge (410 Einwohner)
Drabenburg - größter Ort der Baronie Bärenfang (400 Einwohner)
Twergentrutz - Abgelegene, aber uralte und gesellige Ortschaft (400 Einwohner)
Birnbrosch - Hügelzwergenstädtchen, Hauptsitz der Barone (400 Einwohner)
Lur - größtenteils unterirdischer Hauptort der gleichnamigen Baronie (400 Einwohner)
Wengerich - Marktflecken an der Angenstraße (400 Einwohner)
Warneburg - Trutziger Bergort mit hohen Mauern zu Füßen der Warneburg (400 Einwohner)
Zweizwiebeln - Marktort am Borrewald (400 Einwohner)
Rakulbruck - Grenzstadt zu Garetien (400 Einwohner)
Sindelsaum - Typischer Hügelländerort (350 Einwohner)
Erzdorf - Bergbauort im Wengenholmer Grenzland (350 Einwohner)
Amaralys - Zweitgrößter Ort der Baronie Rohalssteg (321 Einwohner)
Heimthal - Traviagefälliger Ort an der Reichsstraße bei Angbar (300 Einwohner)
Salzmarken - Hauptort des Junkerortes Salzmarken. (276 Einwohner)
Cirrenacker - Kleiner Marktfleck im Grenzland zu den Nordmarken (135 Einwohner)


Binge.svg Dem Stadtrecht gleich

Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge (1.300 Einwohner)
Koschim - Hauptstadt des gleichnamigen Bergkönigreichs, Hauptort der Erzzwerge in den Koschbergen (400 Einwohner)

Irdisches

Fast das gesamte Bild des Kosches, wie wir es heute kennen, beruht auf Ideen der Briefspieler, die in mehreren Jahrzehnten zahlreiche Städte beschrieben und mit Leben gefüllt haben.

Die offizielle Publikation Herz des Reiches (DSA4) führte 2006 mit einem Mal sehr strenge Regelungen zum Markt- und Stadtrecht ein, bei deren Anwendung entweder zahlreiche Orte ihren Stadtstatus verlieren würden oder die Koscher Geschichte rückwirkend im großen Rahmen umgeschrieben werden müsste.

DSA5 ist dazu wesentlich weniger eindeutig (auch wenn der Artikel aventurisches Lehnswesen allgemein betrifft, nicht spezifisch das Mittelreich): Aventurischer Almanach, S. 108.

Kanzler-Worte dazu:

Die Angabe von HdR kann keinesfalls als immerzu gültiger Kanon gelesen werden, denn es gibt auch viele offizielle Stellen, die dem widersprechen. Ich nenne nur Zweimühlen, das nach der Wildermark-Kampagne von den Spielerhelden als Baronen regiert wird, Nattersquell im Retogau, dessen Stadtherren die Helden des Jahrs des Feuers werden, oder Auen in Weiden (SdR 77), als dessen Stadtherr ein Baron genannt wird.

Prinzipiell sehe ich es immer noch so: HdR gibt die Theorie vor, wie man sie sich in Gareths/Elenvinas Kanzleien ausdenkt, im Briefspiel erscheinen die Dinge so, wie sie sich über 1000 Jahre Neues Reich entwickelt haben.

Der Filter fürs Briefspiel lautet daher so: Alle bisher als Stadt beschriebenen Orte werden auch weiterhin als Stadt geführt. Im Zweifelsfall dienen die zahlreichen Brüche in der Koscher Geschichte als Erklärung.

Die Sicht der Elenviner Reichskanzlei

Marktrecht

Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient. Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Ort mit Marktrecht der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.

Oft setzt der Marktherr einen Marktvogt als Verwalter ein, der mit einer Hand voll Büttel über den Marktfrieden und die korrekten Zahlungen von Zöllen und Abgaben, sowie über die Qualität der Wahren wacht. Teils haben Märkte, vom Baron gewährte, bestimmte Rechte auf Selbstbestimmung, etwa einen Bürgermeister, oder Mitspracherecht der Bewohner.

Stadtrecht

Das Stadtrecht kann heutzutage allein vom Fürsten oder der Kaiserin verliehen werden. Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerben und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).

Eine Stadturkunde wird nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als Stadtbürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Herrschers entzogen ist. Es sei denn dieser ist ebenfalls Stadtherr. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammenden Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)

  • Stadtherren

Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die Reichsstadt Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetzten Stadtvogt.

Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten Stadtvogt verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter Stadtrat, dem ein Bürger- oder Stadtmeister vorsteht.

Die Koscher Realität

Die Rechtsvorstellung der Elenviner Reichskanzlei exestiert im Kosch größtenteils nur auf dem Papier. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. Zum einen ist das Fürstenhaus Eberstamm wenig Machtbewusst und hat daher größtenteils, im Gegensatz zum Hinterkosch etwa, darauf verzichtet Fürstenstädte als Gegengewicht zum Landadel aufzubauen. Zum anderen gab es in der Koscher Geschichte viele Brüche, etwa die Magierkriege, oder die Kaiserlose Zeiten, in denen Städte ihren Stadtherren wechselten. Eine zeitlang war es bei den Baronen sogar Mode ihrem Hauptort das Stadtrecht zu verliehen, wollte man doch mit Angbar, oder Ferdok mithalten. So kommt es, dass selbst manche Provinznester wie etwa Trallik, oder Tarnelfurt über das Stadtrecht verfügen. Daher gibt es im Kosch eine erstaunliche Anzahl an Orten mit Stadtrecht, auch wenn sich dies im Alltag oft wenig auswirkt. So gibt es im Kosch neben der Reichsstadt Angbar, Fürstenstädte, Grafenstädte und Baronstädte. Sogar der Dreischwesternorden ist Stadtherr und zwar in Gôrmel. Die großen Zwergenbingen sind technisch gesehen keine Städte, sind diesen aber gleichgestellt und unterstehen natürlich ihren Bergkönigen.

Quellen

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