Das Amt des Erbgreven
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Das Amt des Erbgreven
Viele wichtige Aufgaben des Koscherlandes werden von Greven überwacht und verwaltet, und nicht wenige entstammen aus dem für seine Gründlichkeit und Beständigkeit bekannten Volk des Angroschim.
Doch nicht nur der Erhalt von Wegen und Straßen, das Vermessen von Feldern gehört hierzu, sondern auch der sorgsame Umgang mit der alten Lebensweise und den ererbten Traditionen, die ja im Kosch zwei Wurzeln haben: die güldenländische und die angroschimsche, die sich hier in fruchtbarer Weise verbunden und ergänzt haben. Darum hatte man schon zu Baduars Zeiten einen Hüter über die Bräuche eingesetzt, den Rogalosch (Garethi: Erbgreve). Seine Aufgabe ist es nun nicht, die Einhaltung der Bräuche streng zu bewachen, sondern vielmehr, ihren Sinn stets wachzuhalten und ins Gedächtnis zu rufen, so daß sie nicht — wie anderenorts — zu leeren Handlungen absteigen.
In schweren Fällen, da alte Bräuche mit Zuständen der heutigen Zeit unvereinbar scheinen, kann der Erbgreve (seit über hundert Jahren ist dies Gevatter Grumosch Gimmelding, Sohn des Garboin) das Gericht von Alters her einberufen, um zu entscheiden, wie man mit der Überlieferung zu entscheiden habe.
Die bisher wichtigste Tat eines solchen Greven waren die Verhandlungen mit den Beamten Rohals des Weisen. Denn als der gute Herrscher daran ging, alle Maße und Einheiten im großen Reiche zu vereinheitlichen, hatte er leider vergessen, daß im Koscherlande die um viele Jahrhunderte älteren zwergischen Maße Verwendung fanden. So einigte man sich darauf, daß neben den neuen Rohalsmaßen auch die alten, zwergisch geprägten ihre Gültigkeit behielten.
Nicht minder wichtig war die Vereinbarung des Greven Eumel Mandelschmelz mit den Brauergilden über das sogenannte Ferdoker Reinheitsgebot. Darin verpflichteten sich alle Koscher Braumeister, für alle Zeit nur nach den alten, bekömmlichen Verfahrungen den Gerstensaft zu brauen, und sich nicht etwa irgendwelchen Nostriaden wie anderenorts hinzugeben, da man das Bier als solches kaum mehr bezeichnen kann (der Kosch-Kurier wird dies Gesetz in seiner nächsten Ausgaben ausführlich vorstellen). Somit haben die Erbgreven seit jeher das besondere Naturell des Koscherlandes zu erhalten gewußt.