Fehden & Zwiste: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Wolfhardt von der Wiesen]] – [[Haus Unterangen]]
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* [[Graphiel Blauendorn-Lacara|Graphiel von Metenar]] – [[Falk Barborn von Siebental]]
* [[Graphiel Blauendorn-Lacara|Graphiel von Metenar]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Fabiola Mehring auf Munkelstein]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Fabiola Mehring auf Munkelstein]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Conrad Salfridjes von Rohalssteg]] – [[Angbart von Salzmarken-See]]
* [[Conrad Salfridjes von Rohalssteg]] – [[Angbart von Salzmarken-See]]

Version vom 25. März 2019, 09:51 Uhr

Einleitung

Das uralte Rechtsmittel der Fehde dient zur direkten Regulierung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigtem und Schädigendem unter Ausschluss einer übergeordneten Instanz.
Seit bosparanscher Zeit gab es immerwieder Versuche, das Fehderecht einzudämmen und so gibt es heute zahlreiche Ausnahmen und Regularien, wie zum Beispiel den Fürstenfrieden. Grundsätzlich ist jeder Freie zur Fehde berechtigt. Handlungen von Unfreien, werden ihrem Herrn oder ihrer Herrin zugerechnet.
Das Ziel einer Fehde ist es, den vermeintlichen Schädiger zu einer Entschuldigung oder Wiedergutmachung zu zwingen. Eine legitime Fehde muss durch einen förmlichen "Fehdebrief" angekündit werden. Nur dann ist der Angriff auf Leib und Leben sowie Burgen und Häuser und die Verwüstung von Länderein rechtskonform und wird nicht zwingend als Mord, Haus- oder Landfriedensbruch geahndet.

Beigelegte Fehden

Ruhende Fehden

Streitigkeiten

Offene Fehden