Fehden & Zwiste: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KoschWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Kunar (D | B)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Kunar (D | B)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 21: Zeile 21:
* [[Sindelfehde]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Salzmarken|Salzmarken]] tragen eine kurze Fehde aus ([[1035]] - [[1038]])
* [[Sindelfehde]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Salzmarken|Salzmarken]] tragen eine kurze Fehde aus ([[1035]] - [[1038]])
* [[Roterzer Herzklopfen — Briefspielreihe|Roterzer Herzklopfen]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Grobhand von Koschtal|Koschtal]] geraten über den Hof [[Bochswies]] in Streit ([[1041]])
* [[Roterzer Herzklopfen — Briefspielreihe|Roterzer Herzklopfen]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Grobhand von Koschtal|Koschtal]] geraten über den Hof [[Bochswies]] in Streit ([[1041]])
* [[Conrad Salfridjes von Rohalssteg]] – [[Angbart von Salzmarken-See]] (Tod Conrads)
* [[Haus Nadoret]] – [[Suzama von Gerrun]] (Tod Suzamas)


==Ruhende Fehden==
==Ruhende Fehden==
Zeile 54: Zeile 56:
* [[Graphiel Blauendorn-Lacara von Metenar|Graphiel von Metenar]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Graphiel Blauendorn-Lacara von Metenar|Graphiel von Metenar]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Fabiola Mehring auf Munkelstein]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Fabiola Mehring auf Munkelstein]] – [[Falk Barborn zu Siebental]]
* [[Conrad Salfridjes von Rohalssteg]] – [[Angbart von Salzmarken-See]]
* [[Haus Nadoret]] – [[Suzama von Gerrun]]
* [[Voltan von Falkenhag]] – [[Ellerding vom Erlenschloss]]
* [[Voltan von Falkenhag]] – [[Ellerding vom Erlenschloss]]
* [[Trest von Vardock]] – Traviadan von Schwertleihe
* [[Trest von Vardock]] – Traviadan von Schwertleihe

Aktuelle Version vom 20. November 2023, 16:31 Uhr

Einleitung

Das uralte Rechtsmittel der Fehde dient zur direkten Regulierung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigtem und Schädigendem unter Ausschluss einer übergeordneten Instanz.
Seit bosparanscher Zeit gab es immerwieder Versuche, das Fehderecht einzudämmen und so gibt es heute zahlreiche Ausnahmen und Regularien, wie zum Beispiel den Fürstenfrieden. Grundsätzlich ist jeder Freie zur Fehde berechtigt. Handlungen von Unfreien, werden ihrem Herrn oder ihrer Herrin zugerechnet.
Das Ziel einer Fehde ist es, den vermeintlichen Schädiger zu einer Entschuldigung oder Wiedergutmachung zu zwingen. Eine legitime Fehde muss durch einen förmlichen "Fehdebrief" angekündit werden. Nur dann ist der Angriff auf Leib und Leben sowie Burgen und Häuser und die Verwüstung von Länderein rechtskonform und wird nicht zwingend als Mord, Haus- oder Landfriedensbruch geahndet.

Beigelegte Fehden

Ruhende Fehden

Streitigkeiten

Offene Fehden