Bekanntmachung des Fürsten zu Flüchtlingen: Unterschied zwischen den Versionen
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Kund und zu wissen getan sei allen wackeren Baronen des Landes: Ein jeder von ihnen möge frei ermitteln, ob und in welcher Zahl er solchen Ostlingen, deren heimatliche Gefilde in Schrecken und Wirrnis gestürzt, gastfrei Obdach gewähren könne. Niemand aber unter Gefolgsleuten Unseres Thrones sei verpflichtet, über die Maßen fremdem Volk Zuflucht zu gewähren, das sein Land nicht nähren kann. | Kund und zu wissen getan sei allen wackeren Baronen des Landes: Ein jeder von ihnen möge frei ermitteln, ob und in welcher Zahl er solchen Ostlingen, deren heimatliche Gefilde in Schrecken und Wirrnis gestürzt, gastfrei Obdach gewähren könne. Niemand aber unter Gefolgsleuten Unseres Thrones sei verpflichtet, über die Maßen fremdem Volk Zuflucht zu gewähren, das sein Land nicht nähren kann. |
Aktuelle Version vom 24. März 2023, 07:32 Uhr
◅ | Von Brautwerbern und solchen, die es werden sollen |
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Streit bei den Stippwitz’ | ▻ |
Im Namen der gütigen Mutter Travia, Blasius vom Eberstamm, Fürst von Kosch zu Angbar auf Fürstenhort, etc. ppp.
Kund und zu wissen getan sei allen wackeren Baronen des Landes: Ein jeder von ihnen möge frei ermitteln, ob und in welcher Zahl er solchen Ostlingen, deren heimatliche Gefilde in Schrecken und Wirrnis gestürzt, gastfrei Obdach gewähren könne. Niemand aber unter Gefolgsleuten Unseres Thrones sei verpflichtet, über die Maßen fremdem Volk Zuflucht zu gewähren, das sein Land nicht nähren kann.
Zudem wollen wir jenen, die den schwarzen Schrecken flohen, in durchlauchter Gnade ein Recht gewähren, welches unseren braven Koschern seit altershers her zu eigen ist: daß sie sich an den Früchten laben mögen, welche längs der Straßen Unseres Landes wachsen.
Zeichen des Fürsten.
Gegeben zu Angbar, im dritten Jahr, da man wider den Bethanier focht, oder dem 28. nach des guten Kaisers Zeit, welches ist das 25. Unserer Herrschaft. Durch Herrn Duridan, Reichs-Ritter und Cantzler.