Das Fürstliche Hofgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Seit seiner ersten Sitzung im Jahre 310 vor Hal tritt es stets in der [[Ortsnennung ist::Ferdok|Grafenstadt]] am [[Ortsnennung ist::Der Große Fluss|Großen Fluß]] zusammen, wessenthalben der Vorsitz auch seit altersher beim Grafen von Ferdok liegt. In nämlichen Falle also ist’s [[ | Seit seiner ersten Sitzung im Jahre [[Briefspieltext mit::Angbarer Zitadellenfürsten|310 vor Hal]] tritt es stets in der [[Ortsnennung ist::Ferdok|Grafenstadt]] am [[Ortsnennung ist::Der Große Fluss|Großen Fluß]] zusammen, wessenthalben der Vorsitz auch seit altersher beim Grafen von [[Ortsnennung ist::Ferdok (Grafschaft)|Ferdok]] liegt. In nämlichen Falle also ist’s Meister [[Briefspieltext mit::Growin Sohn des Gorbosch|Growin]], in jenem Amte überaus erfahren — ist er seit des [[Briefspieltext mit::Brin von Gareth|König]]s großem Hoftag [[Briefspieltext mit::1014|21]] doch erster unter den [[Briefspieltext mit::Reichsgericht|Cammer-Richtern des Reiches]]. „Ihm zur Seite aber sollen mit klugem Rate und weisem Urteil stehen ein Geweihter des Herrn [[Akteursnennung ist::Praios]] (auf daß der Segen des Götterfürsten gewiß), ein Baron Unseres Landes, der Vogt und Burgsaß Unserer Feste [[Ortsnennung ist::Fürstenhort (Burg)|Fürstenhort]] & ein aufrechter [[Handlungsort ist::Kosch]]er schließlich, der frei geboren und nimmer ein Verbrechen getan hat und auch nicht in Schuldknechtschaft gefallen“ — so heißt es in der maßgeblichen Verfügung weiter. | ||
Nun ist es über die Jahre Sitte geworden, daß jener Praioni stets ein Abgesandter der Abtei [[Ortsnennung ist::Prasunk]] ist, während der Baronsitz seit den Zeiten [[Briefspieltext mit::Idamil vom Eberstamm| | Nun ist es über die Jahre Sitte geworden, daß jener Praioni stets ein Abgesandter der Abtei [[Ortsnennung ist::Prasunk]] ist, während der Baronsitz seit den Zeiten Fürst [[Briefspieltext mit::Idamil vom Eberstamm|Idamil]]s ein ums anderen Mal dem [[Akteursnennung ist::Haus Zweizwiebeln|Hause Zweizwiebeln]] zugesprochen wurde. Die fünfte Richterin aber war im Jahre 16 eine Rittsfrau aus dem edlen [[Akteursnennung ist::Haus vom See|Geschlecht derer vom See]], so daß — welch wohle Fügung der Götter! — nicht nur jeder der vier Grafschaften unseres Landes genüge getan war, sondern neben all den Menschen auch ein Mann des [[Akteursnennung ist::Zwerge|Kleinen Volkes]] vertreten war. | ||
Da derlei Ausgewogenheit nun jederdamm trefflich erschien und in höchstem Maße praiosgefällig, mag man mit einiger Sicherheit vermuten, daß auch [[Vom Baron, der ein Verbrecher war|im vorliegenden Falle]] eine entsprechende Berufung stattfinden wird. Wen allerdings der Ruf des Fürsten ereilen wird, das weiß in diesen Tagen niemanden — seinen [[Briefspieltext mit::Duridan von Sighelms Halm|Cantzler]] allein gewißlich nicht, denn dieser, so ist’s bestimmt, wird die Klage führen gegen [[Briefspieltext mit::Conrad Salfridjes von Rohalssteg|Conrad Salfridjes]], einst Baron zu [[Ortsnennung ist::Rohalssteg]]. |
Aktuelle Version vom 2. April 2023, 21:23 Uhr
◅ | Vom Baron, der ein Verbrecher war |
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Die Fischersruh | ▻ |
Das Fürstliche Hofgericht
Selten nur — zuletzt im Götterlauf 16 nach Hal, als Baron Lechdan von Jergenquell Klage wider Seine Hochgeboren, den Grafen Hakan von Wengenholm führte — geschieht es, daß durch den durchlauchten Fürst das Hofgericht einberufen wird, wenn etwa ernster Hader herrscht zwischen den Baronen zweier Grafschaften oder ähnlich schwerwiegende Umstände es erfordern.
Seit seiner ersten Sitzung im Jahre 310 vor Hal tritt es stets in der Grafenstadt am Großen Fluß zusammen, wessenthalben der Vorsitz auch seit altersher beim Grafen von Ferdok liegt. In nämlichen Falle also ist’s Meister Growin, in jenem Amte überaus erfahren — ist er seit des Königs großem Hoftag 21 doch erster unter den Cammer-Richtern des Reiches. „Ihm zur Seite aber sollen mit klugem Rate und weisem Urteil stehen ein Geweihter des Herrn Praios (auf daß der Segen des Götterfürsten gewiß), ein Baron Unseres Landes, der Vogt und Burgsaß Unserer Feste Fürstenhort & ein aufrechter Koscher schließlich, der frei geboren und nimmer ein Verbrechen getan hat und auch nicht in Schuldknechtschaft gefallen“ — so heißt es in der maßgeblichen Verfügung weiter.
Nun ist es über die Jahre Sitte geworden, daß jener Praioni stets ein Abgesandter der Abtei Prasunk ist, während der Baronsitz seit den Zeiten Fürst Idamils ein ums anderen Mal dem Hause Zweizwiebeln zugesprochen wurde. Die fünfte Richterin aber war im Jahre 16 eine Rittsfrau aus dem edlen Geschlecht derer vom See, so daß — welch wohle Fügung der Götter! — nicht nur jeder der vier Grafschaften unseres Landes genüge getan war, sondern neben all den Menschen auch ein Mann des Kleinen Volkes vertreten war.
Da derlei Ausgewogenheit nun jederdamm trefflich erschien und in höchstem Maße praiosgefällig, mag man mit einiger Sicherheit vermuten, daß auch im vorliegenden Falle eine entsprechende Berufung stattfinden wird. Wen allerdings der Ruf des Fürsten ereilen wird, das weiß in diesen Tagen niemanden — seinen Cantzler allein gewißlich nicht, denn dieser, so ist’s bestimmt, wird die Klage führen gegen Conrad Salfridjes, einst Baron zu Rohalssteg.