Koscher Adelswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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(→‎Gemeine: verschoben. Freie haben keinen Lehensherren. Unfreie auch nicht - Die haben einen Grundherren. Nur belehnte Adelige haben einen Lehensherren.)
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=Koscher Lehenswesen=


==Privilegien==
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*Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der [[Ochsenbluter Urkunde]] der [[Fürsten von Kosch|Fürst des Kosch]], auch wenn die [[Rohaja von Gareth|Kaiserin]] nominell die Titulatur "''Königin des Kosch''" weiterführen darf und der Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches bleibt.
:*Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung. Die wichtigsten Ämter bilden den [[Fürstenhof|Fürstlicher Hofstaat]]. Persönliche Einkünfte bezieht der Fürst durch seine '''Hausmacht''' (siehe Grundwirtschaft), sowie durch die Verleihen von Privilegien wie etwa das "''Eberregal''" (Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen), oder das "''Salzregal''" (Produktion und Verkauf von Salz). Wichtigste Einnahmequellen des Fürsten sind die Zölle an den Außengrenzen des Kosch, sowie sein Anteil an dem von Grafen erhobenen Zehnt.
 
 
 
*Die nächste Stufe in der Lehenspyramide bilden die '''Grafschaften'''. Im Kosch sind dies die Grafschaften [[Hügellande]], [[Ferdok (Grafschaft)|Ferdok]] und [[Wengenholm]].<br> [[Koschgau]] ist als ''Pfalzgrafschaft'' ein kaierliches Eigenlehen und untersteht nicht dem Fürsten. Auch die beiden koscher [[Bergfreiheit]]en [[Tosch Mur]] und [[Koschim]] sind im weitesten Sinne Pfalzgrafschaften gleichgestellt.
:*Grafen und Barone dürfen Siedlungen in ihrem Lehen das ''Marktrecht'' verleihen. In solchen Siedlungen darf auf Märkten Handel betrieben werden, was sie zu einem zentralen Ort ihrer Region macht. Von politisch eher geringer Bedeutung ist das gräfliche ''Schatzregal''. Inhaber dieser Privilegs haben Anspruch auf einen Anteil eines in einer Region gefundenen Schatzes.
 
*Grafschaften sind in '''Baronien''' unterteilt, die in vielerlei Hinsicht die grundlegenden Lehnseinheiten im Kosch sind.
:*''Neben der niederen Gerichtsbarkeit'' besitzen Barone seit der letzten Reichsreform auch das Privileg der ''Blutgerichtsbarkeit'' und sind damit im vollen Umfang Herren über [[Recht und Gesetz]] einer Baronie.
:*Im der ''Heeresfolge'' führen Barone im Kriegsfall nicht nur alle Niederadeligen ihres Landes, sondern auch alle Freien, die keine Stadtbürger oder Zwerge sind (diese folgen ihrem Bergkönig), unter ihrem Banner im Aufgebot.
:*Das ''Zollregal'' erlaubt den Baronen das Erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren. Niederadlige sind hierzu nicht berechtigt.
:*Das baronliche ''Münzregal'' erlaubt das Prägen von Silbertalern, Hellern und Kreuzern. Dieses Privileg wird jedoch selten wahrgenommen, da es zwar Arbeit, aber nur wenig Gewinn einbringt.
:*In der Hierarchie des Adelswesens sind Barone die Niedrigsten, die Gemeine in den Adelsstand erheben dürfen.
 
*Unterhalb der Baronien liegen die adeligen Landgüter, mit welchen verdiente Vasallen in Form von '''Edel'''-, '''Ritter'''-, oder '''Junkergütern'''  belehnt werden. Domänen dienen dem Adel zur Eigenversorgung und sind das Herz der feudalen Grundherrschaft.
:*Im Kosch wird mit adeligen Landgütern dieser Art aber nicht nur Grundbesitz bezeichnet. Edel-, Ritter- und Junkergüter bilden in der Lehenspyramiede auch die unterste Verwaltungsebene in einer bestimmten Region. Adeligengüter sind damit nicht auf den Grundbesitz des Adeligen begrenzt, sondern umfassen auch den Grundbesitz von Freibauern oder gar hügelzwergische Siedlungen.
:*Jagdrecht
:*Forstregal
:*Ordnungsrecht (''Recht der Leichten Hand'': dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
:*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen)
 
*Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Meist sind sie Teil eines Edlen- oder Junkergutes. Nur wenn sie auf lehnsfreiem Land liegen, sind sie mehr oder weniger gleichberechtigte Nachbarn von Junkergütern und direkt dem Baron Untertan.
 
:*Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden.
 
*Eine Sonderstellung nehmen zwergische '''[[Bergwacht]]en''', sowie Siedlungen mit verbrieftem '''[[Städte & Dörfer|Stadtrecht]]''' ein.
 
==Grundherrschaft==
(Textvorschlag Brumil)
[[Datei:Grundherrschaft I.jpg|400px|right|]]
 
*Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht die '''Domäne'''. Verdiente Vasallen werden in Form von ''Edel''-, ''Ritter''-, oder ''Junkergüter'' mit eigenen Domänen belehnt.  Aber auch Angehörige des Hochadels besitzen zahlreiche solcher Güter. Meist bestehen sie aus einem herrschaftlichen Gutshof, der bei größeren Domänen, oder streitbaren Grundherren, auch als Burg ausfallen kann, sowie den umgebenden Ländereien. <br> Ein solches Adeligengut umfasst oft nur einige Parzellen Land, kann sich aber auch über eine Viertelbaronie erstrecken. Das zur Domäne gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände hinzukamen. Domänen haben also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche. Bei großen Ländereien gibt es neben dem herrschaftlichen Gutshof meist weitere "''Meierhöfe''", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften. Die Gesamtheit aller Domänen eines Grundherren oder eines Geschlechts wird '''Hausmacht''' genannt.
 
*Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen. Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben. Leibeigene leben, als Mägde und Knechte am Gutshof oder der Burg des Grundherrn. Die unfreien Bauern leben an ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiterer Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf. Sie bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben. 
 
*Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt. Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.
 
*Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten. <br> Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
:*'''Leibeigene''': Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, dazu kommen noch Abgaben.
:*'''Hörige''': Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
:*'''Freie''': Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an Freie verpachten. Für die Ernte oder andere arbeitsintensive Zeiten, werden oft fahrende Tagelöhner angeworben.
Neben dieser Grundeinteilung in adelige Domänen und Landgüter freier Bauern und Hügelzwerge, gibt es noch Gebiete mit gesonderter Rechtsform.
Die Allmende (Text)
Der Anger (Text)
 
 
 
Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)
 
=Koscher Volk=
Der Anteil der Freien Bauern und Handwerker ist im Kosch recht hoch. Das liegt zum einen daran, dass jeder fünfte Koscher Zwerg ist und diese stets frei sind, und zum anderen daran, dass die Wengenholmer [[Sendschaft]]en keine Unfreien kennen, wohl aber die Adelsgüter im [[Wengenholm]]. Der Anteil der Unfreien an der Landbevölkerung kann je nach Baronie stark schwanken und hat meist historische Gründe. So ist der Anteil in [[Nadoret]] etwa recht hoch und in [[Birnbrosch]] ausgesprochen niedrig. Von 100 sesshaften Koschern ist nur einer Adliger, oder Geweihter. Die Bevölkerungszählungen umfassen nur sesshaften Personen. Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk werden bei Volkszählungen nicht erfasst.
 
==Ständeordnung und Privilegien==
Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.
===Adel===
*Ritter
*Ritter
:*das Führen von Zweihandschwertern
:*das Führen von Zweihandschwertern
:*Uneingeschränkte Teilnahme an Ritterturnieren
*Adelsstand
*Adelsstand
:*Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
:*Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
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*unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)
*unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)
===Hochadel===
*Die Kaiserin
:*Bergregal (Förderung von Bodenschätzen, im Kosch meist bei den Zwergen, die Albuminer Minen liegen in Fürstenhand, ansonsten durch die Kaiserin vergeben)
:*Verhängung der Reichsacht
:*Münzregal (Duakten)
:*Erhebung des Kaisertalers
*Der Fürst
:*Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
:*Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
:*Münzregal (prägen von Silbertaler, Heller und Kreuzer)
*Grafen
:*Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
*Barone
:*Blutgerichtsbarkeit
:*Niedere Gerichtsbarkeit
:*Standartenrecht (haben das Recht ein Banner im Kriegsfall im Aufgebot zu führen, wird so bezeichnet egal wie viele, oder wenige Kämpfer der Baron tatsächlich anführt)
:*Zollregal (erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren)
:*Steuerregal (erheben von Steuern auf ihre Untertanen)
:*Münzregal (prägen von Heller und Kreuzer, selten wahrgenommen)
:*Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)


===Niederadel===
 
*Edle/belehnte Ritter/Junker
 
:*Jagdrecht
:*Forstregal
:*Ordnungsrecht (''Recht der Leichten Hand'': dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
:*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen)
===Gemeine===
===Gemeine===
*Unfreie
*Unfreie
:*Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
:*Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
:*Müssen Frondienst leisten. Wieviel? Vorschlag: Fürst BlaBla hatte ...BF in einem Erlass den Frondienst im Kosch auf 4 Tage empfohlen. Manche Adelshäuser verweisen aber auf ältere Rechte oder Ausnahmeprivilegien und fordern bis zu 6 Wochentage von ihren Unfreien ein, sodass heute zwar vieler Orts aber längst nicht überall im Kosch den unfreien Untertanen 3 Wochentage bleiben, um ihre eigenen gepachteten Felder zu bearbeiten. Die genaue Regelung obliegt jedoch dem jeweiligen Lehensherren.
:*Müssen Frondienst leisten. Die Zahl der Tage, an denen Unfreie auf den Feldern ihrer Herren schuften müssen, schwanken stark.
:*Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
:*Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
:*unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
:*unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
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:*Leisten keine Heerfolge
:*Leisten keine Heerfolge
*Freie
*Freie
:*Müssen Heerfolge leisten
:*Müssen Heerfolge und Abgaben leisten und den Kaisertaler zahlen
:*Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt und Rechtsfähig
:*Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt.
 
:*Sind Rechts- und Vertragsfähig.
==Koscher Volk==
:*Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
*Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. -  1 von tausend Gildenmagier
*Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.
*Im Kosch ? - Vorschla: gvon 100 Koschern (inkl. Zwerge (und Elfen)) 1 Adliger ODER Geweihter, 52 Leibeigene Bauern, 42 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 5 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. -  1 von tausend Gildenmagier
*Vorschlag 2: 19% der Gesamtbevölkerung sind Zwerge, die sind (fast) alle frei. Die Volkszählung von 100000 Koschern umfasst sicher nur sesshaftes Volk, man kann also nochmal bis zu 10000 Wanderarbeiter, Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk dazurechnen
:*Von 100 SESShaften Koschern sind also 1 Adliger ODER Geweihter, 50 Leibeigene Bauern, 19 Zwerge, 30 Freie Bauern und Handwerker
::*Die tatsächliche Zahl der Unfreien schwankt massiv und ist teils deutlich höher (Nadoret), oder überhaupt nicht vorhanden (Sendschaften im Wengenholm)
 
==Grundherrschaft==
===Hochadel===
:*Grundlegende Lehenseinheit im Kosch ist die Baronie. Barone dürfen von ihrem Volk Steuern, sowie Grundzins erheben. Ebenso sind ihre Hörigen zu zahlreichen Frondiensten verpflichtet, wobei diese je nach Baronie und Wesen des Barons stark schwanken können.
===Niederadel===
:*Güter des Niederadels sind im Kosch, wie im restlichen Reich, keine Verwaltungseinheit, sondern bezeichnen den Grundbesitz eines Adeligen, der praktisch gleichberechtigt neben den Höfen freier Bauern liegt. Niederadlige dürfen keine Steuern, oder Zölle erheben, doch sind auch hier die Hörigen zu Frondiensten verpflichtet. Darüber hinaus verpachten viele Niederadlige Teile ihres Landes an Freie und Unfreie Bauern und können daher einen Grund-, oder Pachtzins erheben.

Aktuelle Version vom 29. April 2021, 20:10 Uhr

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Koscher Lehenswesen

Ritterschlag.jpg
  • Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der Ochsenbluter Urkunde der Fürst des Kosch, auch wenn die Kaiserin nominell die Titulatur "Königin des Kosch" weiterführen darf und der Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches bleibt.
  • Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung. Die wichtigsten Ämter bilden den Fürstlicher Hofstaat. Persönliche Einkünfte bezieht der Fürst durch seine Hausmacht (siehe Grundwirtschaft), sowie durch die Verleihen von Privilegien wie etwa das "Eberregal" (Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen), oder das "Salzregal" (Produktion und Verkauf von Salz). Wichtigste Einnahmequellen des Fürsten sind die Zölle an den Außengrenzen des Kosch, sowie sein Anteil an dem von Grafen erhobenen Zehnt.


  • Die nächste Stufe in der Lehenspyramide bilden die Grafschaften. Im Kosch sind dies die Grafschaften Hügellande, Ferdok und Wengenholm.
    Koschgau ist als Pfalzgrafschaft ein kaierliches Eigenlehen und untersteht nicht dem Fürsten. Auch die beiden koscher Bergfreiheiten Tosch Mur und Koschim sind im weitesten Sinne Pfalzgrafschaften gleichgestellt.
  • Grafen und Barone dürfen Siedlungen in ihrem Lehen das Marktrecht verleihen. In solchen Siedlungen darf auf Märkten Handel betrieben werden, was sie zu einem zentralen Ort ihrer Region macht. Von politisch eher geringer Bedeutung ist das gräfliche Schatzregal. Inhaber dieser Privilegs haben Anspruch auf einen Anteil eines in einer Region gefundenen Schatzes.
  • Grafschaften sind in Baronien unterteilt, die in vielerlei Hinsicht die grundlegenden Lehnseinheiten im Kosch sind.
  • Neben der niederen Gerichtsbarkeit besitzen Barone seit der letzten Reichsreform auch das Privileg der Blutgerichtsbarkeit und sind damit im vollen Umfang Herren über Recht und Gesetz einer Baronie.
  • Im der Heeresfolge führen Barone im Kriegsfall nicht nur alle Niederadeligen ihres Landes, sondern auch alle Freien, die keine Stadtbürger oder Zwerge sind (diese folgen ihrem Bergkönig), unter ihrem Banner im Aufgebot.
  • Das Zollregal erlaubt den Baronen das Erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren. Niederadlige sind hierzu nicht berechtigt.
  • Das baronliche Münzregal erlaubt das Prägen von Silbertalern, Hellern und Kreuzern. Dieses Privileg wird jedoch selten wahrgenommen, da es zwar Arbeit, aber nur wenig Gewinn einbringt.
  • In der Hierarchie des Adelswesens sind Barone die Niedrigsten, die Gemeine in den Adelsstand erheben dürfen.
  • Unterhalb der Baronien liegen die adeligen Landgüter, mit welchen verdiente Vasallen in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergütern belehnt werden. Domänen dienen dem Adel zur Eigenversorgung und sind das Herz der feudalen Grundherrschaft.
  • Im Kosch wird mit adeligen Landgütern dieser Art aber nicht nur Grundbesitz bezeichnet. Edel-, Ritter- und Junkergüter bilden in der Lehenspyramiede auch die unterste Verwaltungsebene in einer bestimmten Region. Adeligengüter sind damit nicht auf den Grundbesitz des Adeligen begrenzt, sondern umfassen auch den Grundbesitz von Freibauern oder gar hügelzwergische Siedlungen.
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)
  • Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Meist sind sie Teil eines Edlen- oder Junkergutes. Nur wenn sie auf lehnsfreiem Land liegen, sind sie mehr oder weniger gleichberechtigte Nachbarn von Junkergütern und direkt dem Baron Untertan.
  • Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden.

Grundherrschaft

(Textvorschlag Brumil)

Grundherrschaft I.jpg
  • Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht die Domäne. Verdiente Vasallen werden in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergüter mit eigenen Domänen belehnt. Aber auch Angehörige des Hochadels besitzen zahlreiche solcher Güter. Meist bestehen sie aus einem herrschaftlichen Gutshof, der bei größeren Domänen, oder streitbaren Grundherren, auch als Burg ausfallen kann, sowie den umgebenden Ländereien.
    Ein solches Adeligengut umfasst oft nur einige Parzellen Land, kann sich aber auch über eine Viertelbaronie erstrecken. Das zur Domäne gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände hinzukamen. Domänen haben also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche. Bei großen Ländereien gibt es neben dem herrschaftlichen Gutshof meist weitere "Meierhöfe", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften. Die Gesamtheit aller Domänen eines Grundherren oder eines Geschlechts wird Hausmacht genannt.
  • Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen. Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben. Leibeigene leben, als Mägde und Knechte am Gutshof oder der Burg des Grundherrn. Die unfreien Bauern leben an ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiterer Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf. Sie bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben.
  • Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt. Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.
  • Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten.
    Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
  • Leibeigene: Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, dazu kommen noch Abgaben.
  • Hörige: Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
  • Freie: Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an Freie verpachten. Für die Ernte oder andere arbeitsintensive Zeiten, werden oft fahrende Tagelöhner angeworben.

Neben dieser Grundeinteilung in adelige Domänen und Landgüter freier Bauern und Hügelzwerge, gibt es noch Gebiete mit gesonderter Rechtsform.

Die Allmende (Text) Der Anger (Text)


Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)

Koscher Volk

Der Anteil der Freien Bauern und Handwerker ist im Kosch recht hoch. Das liegt zum einen daran, dass jeder fünfte Koscher Zwerg ist und diese stets frei sind, und zum anderen daran, dass die Wengenholmer Sendschaften keine Unfreien kennen, wohl aber die Adelsgüter im Wengenholm. Der Anteil der Unfreien an der Landbevölkerung kann je nach Baronie stark schwanken und hat meist historische Gründe. So ist der Anteil in Nadoret etwa recht hoch und in Birnbrosch ausgesprochen niedrig. Von 100 sesshaften Koschern ist nur einer Adliger, oder Geweihter. Die Bevölkerungszählungen umfassen nur sesshaften Personen. Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk werden bei Volkszählungen nicht erfasst.

Ständeordnung und Privilegien

Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.

Adel

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Uneingeschränkte Teilnahme an Ritterturnieren
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Hofrecht - Rechtsprechung über die eigenen Unfreien / Leibeigenen
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)


Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
  • Müssen Frondienst leisten. Die Zahl der Tage, an denen Unfreie auf den Feldern ihrer Herren schuften müssen, schwanken stark.
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
  • Können Land vom Grundherren pachten
  • Leisten keine Heerfolge
  • Freie
  • Müssen Heerfolge und Abgaben leisten und den Kaisertaler zahlen
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt.
  • Sind Rechts- und Vertragsfähig.
  • Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
  • Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.