Koscher Adelswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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Sie stellen keine Verwaltungseinheit dar, sonder sind Grundbesitz des Adels und dienen zu dessen Versorgung.  
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Ebenfalls außerhalb des Lehenssystems stehen Städte mit verbrieftem Stadtrecht, Reichsstädte sowie zwergische [[Bergwacht]]en. Anders als Edle- und Junkergtüter bilen sie jedoch eine Verwaltungseinheit, haben also eine teilweise selbstständige Gerichtsbarkeit und erheben von ihren Bürgern Steuern und Abgaben.
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Zu guter Letzt können auch noch nichtadelige Bürger, wie etwa Freibauern, Grund besitzen. Aber auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Diese "Freihöfe" liegen mehr oder weniger gleichberechtigt neben und zwischen den Gütern des Adels.<br>
Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nicht auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen.


==Privilegien==
==Privilegien==

Version vom 21. November 2016, 08:27 Uhr

Testseite, Mitarbeit ist immer gerne gesehen.

Koscher Lehenswesen

Herrscherin des "Königreiches Kosch" ist derzeit Rohaja von Gareth, Kaiserin des "Heiligen neuen Kaiserreiches vom Greifenthron zu Gareth". An ihrer statt regiert ihr Vasall, Blasius vom Eberstamm als Fürst über den Kosch.

Zur Verwaltung des Kosch, stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung...


Unter Fürst Blasius vom Eberstamm regieren Grafen über die Grafschaften Hügellande, Ferdok und Wengenholm.
Formell vom gleichen Rang wie Grafschaften, aber direkt dem Greifenthron unterstellt, sind die beiden Bergfreiheiten Tosch Mur und Koschim.

Die grundlegenste Einheit des koscher Lehnswesen bilden, wie im restlichen Reich auch, die Baronien. Barone dürfen von ihrem Volk Steuern, sowie Grundzins erheben.

Unter der Ebene der Baronien existieren Klein- und Kleinstherrschaften, z. B. Edel- und Junkergüter, die aber außerhalb des Lehnssystems stehen.
Sie stellen keine Verwaltungseinheit dar, sonder sind Grundbesitz des Adels und dienen zu dessen Versorgung.

Ebenfalls außerhalb des Lehenssystems stehen Städte mit verbrieftem Stadtrecht, Reichsstädte sowie zwergische Bergwachten. Anders als Edle- und Junkergtüter bilen sie jedoch eine Verwaltungseinheit, haben also eine teilweise selbstständige Gerichtsbarkeit und erheben von ihren Bürgern Steuern und Abgaben.

Zu guter Letzt können auch noch nichtadelige Bürger, wie etwa Freibauern, Grund besitzen. Aber auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Diese "Freihöfe" liegen mehr oder weniger gleichberechtigt neben und zwischen den Gütern des Adels.
Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nicht auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen.

Privilegien

Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Uneingeschränkte Teilnahme an Ritterturnieren
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Hofrecht - Rechtsprechung über die eigenen Unfreien / Leibeigenen
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)

Hochadel

  • Die Kaiserin
  • Bergregal (Förderung von Bodenschätzen, im Kosch meist bei den Zwergen, die Albuminer Minen liegen in Fürstenhand, ansonsten durch die Kaiserin vergeben)
  • Verhängung der Reichsacht
  • Münzregal (Duakten)
  • Erhebung des Kaisertalers
  • Der Fürst
  • Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
  • Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
  • Münzregal (prägen von Silbertaler, Heller und Kreuzer)
  • Grafen
  • Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
  • Barone
  • Blutgerichtsbarkeit
  • Niedere Gerichtsbarkeit
  • Standartenrecht (haben das Recht ein Banner im Kriegsfall im Aufgebot zu führen, wird so bezeichnet egal wie viele, oder wenige Kämpfer der Baron tatsächlich anführt)
  • Zollregal (erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren)
  • Steuerregal (erheben von Steuern auf ihre Untertanen)
  • Münzregal (prägen von Heller und Kreuzer, selten wahrgenommen)
  • Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)

Niederadel

  • Edle/belehnte Ritter/Junker
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)

Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
  • Müssen Frondienst leisten. Die Zahl der Tage, an denen Unfreie auf den Feldern ihrer Herren schuften müssen, schwanken stark.
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
  • Können Land vom Grundherren pachten
  • Leisten keine Heerfolge
  • Freie
  • Müssen Heerfolge leisten
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt.
  • Sind Rechts- und Vertragsfähig.
  • Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl

Koscher Volk

  • Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier (Dieser Vorschlag ist mein Favorit, allerdings mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es davon durchaus starke Abweichungen in beide Richtungen geben kann. - Nale)
  • Im Kosch ? -
  • Vorschlag 2: 19% der Gesamtbevölkerung sind Zwerge (Das können wir von mir aus so handhaben, wobei ich auch hier anmerken muss, dass es Gebiete gibt in denen mehr oder weniger Zwerge leben, also die Angabe eines Durchschnittswertes nur mäßig zweckmäßig bzw. sinnvoll ist. - Nale), die sind (fast) alle frei. Die Volkszählung von 100000 Koschern umfasst sicher nur sesshaftes Volk, man kann also nochmal bis zu 10000 Wanderarbeiter, Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk dazurechnen
  • Von 100 SESShaften Koschern sind also 1 Adliger ODER Geweihter, 50 Leibeigene Bauern, 19 Zwerge, 30 Freie Bauern und Handwerker (Wie gesagt, ich bevorzuge die ganz allgemeine Angabe aus HdR - Nale)
  • Die tatsächliche Zahl der Unfreien schwankt massiv und ist teils deutlich höher (Nadoret), oder überhaupt nicht vorhanden (Sendschaften im Wengenholm) (Ja! - Nale)

Grundherrschaft

(Textvorschlag)

Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht im Kosch (so wie im restlichen Reich auch) der herrschaftliche Gutshof.
Ein Gutshof ist mit mehr oder weniger ausgedehnten Ländereien ausgestattet. Die Gesamtheit aller Ländereien eines Gutsherrn wird als Lehen bezeichnet, da alles Land der Kaiserin, und nur geliehen ist.
Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben.
Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen.
Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben.
Die unfreien Bauern leben auf ihren eigenen Höfen in unmittelbarer- oder weiteren Nähe zum Gutshof, etwa im nächstgelegenen Dorf, und bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben.
Das zum Gut gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände zum Gut hinzukamen. Es hat also meist keine zusammenhängende Fläche.
Bei sehr großen Landgütern, gibt es neben den Gutshof auch mehrere "Maierhöfe", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften.
Besitzt ein Gut besonders viel Land, oder besonders wenig Unfreie, so kann der Gutsherr Ländereien an umliegende Freibauern verpachten. Als Pacht wird meist ein bestimmter Anteil der Ernte an den Gutsherrn abgeliefert.
Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.

Lehen solcher Art werden als Edel-, Ritter- oder Junkergüter bezeichnet. Aber auch Barone, Grafen, Fürsten und selbst die Kaiserin besitzen solche Gutshöfe.

Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:

  • Leibeigene: Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Bis zu 90% ihrer Arbeitsleistung entfallen an den Grundherrn (der Rest dient zur Erhaltung der eigenen Arbeitskraft)
  • Hörige: unfreie, zum Gut (ge)hörige Bauern der Umgebung. In Form von Frondiensten kann der Grundherr 30%-70% ihrer Arbeitsleistung für sich beanspruchen. Je nachdem wieviele Tage pro Woche der Frondienst ausmacht. (Für die Eigenversorgung müssen die hörigen Bauern Land vom Gutsherrn pachten.)
  • Freie: Nicht bewirtschaftetes Land, kann der Gutsherr an freie Reichsbürger verpachten. (zu den üblichen 10%)

Hochadel

  • Grundlegende Lehenseinheit im Kosch ist die Baronie.

Niederadel

  • Güter des Niederadels sind im Kosch, wie im restlichen Reich, keine Verwaltungseinheit, sondern bezeichnen den Grundbesitz eines Adeligen, der praktisch gleichberechtigt neben den Höfen freier Bauern liegt. (Ja, aber was heißt das genau? In welcher Hinsicht gleichberechtig? Gleichberechtigt bedeutet für mich, dass keiner dem anderen etwas drein zu reden hat. was bedeutet es für dich? - Marcus Und was, wenn das Land gar nicht dem Freien gehört sonderm dem Niederadeligen? - Nale) "Der Grundbesitz liegt NEBEN den Höfen der freien Bauern". Gegenfrage. Wie kann etwas AUF dem Land des Niederadeligen sein, wenn es DANEBEN liegt? -Marcus Niederadlige dürfen keine Steuern, oder Zölle erheben, doch sind auch hier die Hörigen zu Frondiensten verpflichtet. Darüber hinaus verpachten viele Niederadlige Teile ihres Landes an Freie und Unfreie Bauern und können daher einen Grund-, oder Pachtzins erheben.