Handelsvertrag mit dem Fürstentum Darpatien

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Ausgabe Nummer 31 - 1024 BF

Handelsvertrag mit dem Fürstentum Darpatien

I

Das Fürstenhaus Darpatiens spricht dem Volk des Kosch und seinen Herrschern seinen Dank für den Beistand in schweren Stunden aus. Offen bekunde das Land am Ochsenwasser hiermit seinen Willen zur ewigen Freundschaft mit dem Lande an Angbars See und Großem Fluß und seinen Leuten. Darpatien sei Anerkennung zuteil seitens des Koscher Adels für die sorgsame Wacht über die Front zu den besetzten Lande. Auch die Leute des Kosch wünschen die Freundschaft des darpatischen Volkes und seiner Herrscher. Dies soll seinen Ausdruck in gegenseitigen Förderungen des Handels zwischen den Provinzen finden, damit auch das Volk die Verbundenheit spüre.

II

Die folgenden Übereinkünfte sollen im Sinne Phexens zuerst auf drei mal zwölf Götternamen lauten und gelten und unter dem Schutze des Fuchsgottes geschlossen und besiegelt werden. Über die Einhaltung aller Artikel wird die Kirche des Fuchsgottes wachen und ebenso Hader und Zwist, welcher durch Unverständnis und Unbilde immer entstehen kann als höchste Instanz schlichten. Erste Instanz seien jedesmal zuerst die weltlichen Vertreter der Provinzen und deren Bevollmächtigte.

III

Beginnen sollen alle genannten Vereinbarungen ihre Wirksamkeit mit dem neuen Götterläufe, also am 1. Praios des Jahres 32 Hal welches das Jahr 1025 nach dem Fall Bosparans ist.

IV

Auf alle Waren, die zwischen den beiden Provinzen gehandelt werden, also vom Kosch nach Darpatien und von Darpatien in den Kosch, und die auch dort hergestellt, veredelt, geerntet oder anderweitig erzeugt wurden, soll fortan von seiten der Fürsten beider Provinzen nur noch der halbe Satz an Abgaben, Zöllen, Mauten und Gebühren anfallen, so erlassen namens der Fürsten, Grafen, Barone und Städte, nicht aber jener des Reiches. Den Räten, Zünften und Kaufleuten der in beiden Landen gelegenen Reichsbürgerschaften — namentlich Angbar, Wehrheim und Zwerch — sei freilich nahegelegt, sie mögen ihrerseits nämliches erklären oder die Bestimmung dieses Vertrages übernehmen, denn er ist wahrhaftig und gut vor Göttern, Menschen und Zwergen.

V

Für folgende Waren sollen die Zwölfe gänzlich entfallen. Ihr Handel soll durch keinen Unterzeichner und keinen derer Adligen, Amtmänner oder anderweitg Bevollmächtigten eingeschränkt werden.

Aus dem Kosch: Eisenerz und verhüttetes Eisen in Barren oder Stangen sowie Speerspitzen, Armbrustbolzen, Helme und ähnliches Waffen- und Rüstzeug, sofern dieses in Stückzahlen von zuwenigst einem Dutzend und nicht als Unikat hergestellt wurde.

Aus Darpatien: Jegliches vom Rinde, Roggen und Salz, dazu Pfeilschäfte samt Befiederung, Bögen sowie Holz als ganzes und andere Holzwaren, sofern diese in Stückzahlen von zuwenigst einem Dutzend und nicht als Unikate hergestellt werden.

VI

Für andere und einzelne Waren mögen noch besondere Regularien gelten, welche in Zusatzpapieren niedergelegt und beiderseitig gegengezeichnet werden sollen von dafür bevollmächtigten Vertretern beider Provinzen. Diese Regularien mögen ihren Niederschlag in anderen Zöllen, geschützten Preisen, versprochenen Lieferungen und Abnahmepflichten finden können.

VII

Die derart vergünstigten Waren seien auf den Märkten Darpatiens oder des Kosch zuvörderst anzubieten. Nicht soll es sein, daß eine Ware nur eingeführt und transportiert wird, ohne auch dem Volk der Provinz zu Gute zu kommen. Dies gelte nicht für den Fall, daß die Ware an einen Adligen oder Bürger des jeweils anderen Fürstentums veräußert wird.

VIII

Die Fürsten beider Provinzen heißen es gut, wenn die Leute ihrer Lande miteinander Abkommen über Handelsdinge schließen. Derartige Abkommen, so sie nicht gegen höheres Recht, derisch oder göttergeboten, verstoßen, seien von beiden Fürsten, deren Adligen und Amtmännern gutzuheißen.

IX

Die ständigen Gesandten beider Provinzen mögen die Herkunft und die Art der betroffenen Ware bezeugen und besiegeln sowie über die Einhaltung aller Bestimmungen seitens des Gastgeberlandes wachen. Hierfür seien sie mit allen nötigen Vollmachten beider Fürsten ausgestattet.

Dieser Vertrag wurde in jedem Punkt beraten, verfaßt, diskutiert und für gut befunden in den Monden Rondra bis Phex des Jahres 31 Hal, welches ist das Jahr 1024 nach dem Fall Bosparans.

Gesiegelt, bezeugt und signiert wurden zwei im Wortlaut gleiche Fassungen im selben Götterlauf durch Blasius vom Eberstamm, Fürst des Kosch etc. pp., Irmegunde von Rabenmund ä.H., Fürstin zu Darpatien etc. pp., Duridan von Sighelms Halm, Kanzler des Kosch etc. pp., Ismena Junivera von Rabenmund j.H., Land-Kanzlerin Darpatiens etc. pp., Merwerd Stoia von Vinansamt, fürstlich koscher Säckelmeister etc. pp., Urius von Binsböckel-Nierenfeld, fürstlich darpatischer Erzkämmerer etc. pp., Mechtessa von Lutzenstrand-See, fürstlich koscher Gesandte in Darpatien etc. pp., Edric von Firunslicht, Cronconsul Darpatiens zu Angbar etc. pp.

(Zeichen und Siegel der oben Genannten, dazu die großen Siegel des Kosch und Darpatiens)