Koscher Adelswesen

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Koscher Lehenswesen

Ritterschlag.jpg
  • Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der Ochsenbluter Urkunde der Fürst des Kosch, Blasius vom Eberstamm, auch wenn die Kaiserin nominell die Titulatur "Königin des Kosch" weiterführen darf und der Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches bleibt.
  • Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung. Die wichtigsten Ämter bilden den Fürstlicher Hofstaat. Persönliche Einkünfte bezieht der Fürst durch seine Hausmacht (siehe Grundwirtschaft), sowie durch die Verleihen von Privilegien wie etwa das "Eberregal" (Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen), oder das "Salzregal" (Produktion und Verkauf von Salz). Die wichtigste Einnahmequelle des Fürsten ist allerdings der Zehnt, den der Fürst direkt von allen Koschern bezieht. Für die reibungslose Eintreibung des Zehnt sorgen die fürstlichen Zollgreven, die im Auftrag des Säckelmeisters den Kosch durchstreifen.


  • Die nächste Stufe in der Lehenspyramide bilden die Grafschaften. Im Kosch sind dies die Grafschaften Hügellande, Ferdok und Wengenholm.
    Koschgau ist als Pfalzgrafschaft ein kaierliches Eigenlehen und untersteht nicht dem Fürsten. Auch die beiden koscher Bergfreiheiten Tosch Mur und Koschim sind im weitesten Sinne Pfalzgrafschaften gleichgestellt.
  • Grafen dürfen Siedlungen in ihrem Lehen das Marktrecht verleihen. In solchen Siedlungen darf auf Märkten Handel betrieben werden, was sie zu einem zentralen Ort ihrer Region macht. Von politisch eher geringer Bedeutung ist das gräfliche Schatzregal. Inhaber dieser Privilegs haben Anspruch auf einen Anteil eines in einer Region gefundenen Schatzes.
  • Grafschaften sind in Baronien unterteilt, die in vielerlei Hinsicht die grundlegenden Lehnseinheiten im Kosch sind.
  • Neben der niederen Gerichtsbarkeit besitzen Barone seit der letzten Reichsreform auch das Privileg der Blutgerichtsbarkeit und sind damit im vollen Umfang Herren über Recht und Gesetz einer Baronie.
  • Im der Heeresfolge führen Barone im Kriegsfall nicht nur alle Niederadeligen ihres Landes, sondern auch alle Freien, die keine Stadtbürger oder Zwerge sind (diese folgen ihrem Bergkönig), unter ihrem Banner im Aufgebot.
  • Das Zollregal erlaubt alleine den Baronen das Erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren.
  • Das begehrte Steuerregal gesteht den Baronen zu, von den Einwohner ihrer Baronien Steuern und Abgaben zu erheben. Es ist im Kosch allerdings Brauch, dieses Privileg bei Edel- und Junkergütern den Vasallen für ihre jeweiligen Besitzungen zu überlassen. - Wohlmöglich ist dies ein weiterer Ursprung für das geflügelte Sprichwort "Arm wie ein Koschbaron" sein.
  • Das baronliche Münzregal erlaubt das Prägen von Silbertalern, Hellern und Kreuzern. Dieses Privileg wird jedoch selten wahrgenommen, da es zwar Arbeit, aber nur wenig Gewinn einbringt.
  • In der Hierarchie des Adelswesens sind Barone die Niedrigsten, die Gemeine in den Adelsstand erheben dürfen.
  • Unterhalb der Baronien liegen die adeligen Landgüter, auch Domänen genannt, mit welchen verdiente Vasallen in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergütern belehnt werden. Domänen dienen dem Adel zur Eigenversorgung und sind das Herz der feudalen Grundherrschaft.
  • Im Kosch wird mit adeligen Landgütern dieser Art aber nicht nur Grundbesitz bezeichnet. Edel-, Ritter- und Junkergüter bilden in der Lehenspyramiede auch die unterste Verwaltungsebene in einer bestimmten Region. Adeligengüter sind damit nicht auf den Grundbesitz des Adeligen begrenzt, sondern umfassen auch den Grundbesitz von Freibauern oder gar hügelzwergische Siedlungen.
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)
  • Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Meist sind sie Teil eines Edlen- oder Junkergutes. Nur wenn sie auf lehnsfreiem Land liegen, sind sie mehr oder weniger gleichberechtigte Nachbarn von Junkergütern und direkt dem Baron Untertan.
  • Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine Sonderstellung nehmen zwergische Bergwachten, sowie Städte mit verbrieftem Stadtrecht ein. Das Stadtrecht kann vom Kaiser oder vom Fürsten vergeben werden, in seltenen Fällen auch von Grafen, wie zum Beispiel bei Ferdok. Städte und Bergwachten bilden eine eigene Verwaltungseinheit unabhängig von der sie umgebenden Baronie. Sie haben eine teilweise selbstständige Gerichtsbarkeit und erheben von ihren Bürgern Steuern und Abgaben, die sie wiederrum an den Stadtherren - Kaiser, Fürst oder Graf - weiterleiten. Die Bergwachten liefern ihre Abgaben an die Bergfreiheit der sie zugehörig sind.

Grundherrschaft

(Textvorschlag Brumil)

Grundherrschaft I.jpg
  • Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht die Domäne. Verdiente Vasallen werden in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergüter mit eigenen Domänen belehnt. Aber auch Angehörige des Hochadels besitzen zahlreiche solcher Güter. Meist bestehen sie aus einem herrschaftlichen Gutshof, der bei größeren Domänen, oder streitbaren Grundherren, auch als Burg ausfallen kann, sowie den umgebenden Ländereien.
    Ein solches Adeligengut umfasst oft nur einige Parzellen Land, kann sich aber auch über eine Viertelbaronie erstrecken. Das zur Domäne gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände hinzukamen. Domänen haben also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche. Bei großen Ländereien gibt es neben dem herrschaftlichen Gutshof meist weitere "Meierhöfe", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften. Die Gesamtheit aller Domänen eines Grundherren oder eines Geschlechts wird Hausmacht genannt.
  • Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen. Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben. Leibeigene leben, als Mägde und Knechte am Gutshof oder der Burg des Grundherrn. Die unfreien Bauern leben an ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiterer Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf. Sie bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben.
  • Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt. Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.
  • Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten. Bei Edel-, Ritter- und Junkergütern hat es sich im Kosch eingebürgert, dass der Grundherr auch von den in seiner Domäne ansässigen Freien Steuern und Abgaben erheben darf.
    Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
  • Leibeigene: Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, dazu kommen noch Abgaben.
  • Hörige: Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
  • Freie: Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an Freie verpachten. Für die Ernte oder andere arbeitsintensive Zeiten, werden oft fahrende Tagelöhner angeworben.

Neben dieser Grundeinteilung in adelige Domänen und Landgüter freier Bauern und Hügelzwerge, gibt es noch Gebiete mit gesonderter Rechtsform.

Die Allmende (Text) Der Anger (Text)


Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)

Koscher Volk

Der Anteil der Freien Bauern und Handwerker ist im Kosch recht hoch. Das liegt zum einen daran, dass jeder fünfte Koscher Zwerg ist und diese stets frei sind, und zum anderen daran, dass die Wengenholmer Sendschaften keine Unfreien kennen, wohl aber die Adelsgüter im Wengenholm. Der Anteil der Unfreien an der Landbevölkerung kann je nach Baronie stark schwanken und hat meist historische Gründe. So ist der Anteil in Nadoret etwa recht hoch und in Birnbrosch ausgesprochen niedrig. Von 100 sesshaften Koschern ist nur einer Adliger, oder Geweihter. Die Bevölkerungszählungen umfassen nur sesshaften Personen. Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk werden bei Volkszählungen nicht erfasst.

Ständeordnung und Privilegien

Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.

Adel

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Uneingeschränkte Teilnahme an Ritterturnieren
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Hofrecht - Rechtsprechung über die eigenen Unfreien / Leibeigenen
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)


Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
  • Müssen Frondienst leisten. Die Zahl der Tage, an denen Unfreie auf den Feldern ihrer Herren schuften müssen, schwanken stark.
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
  • Können Land vom Grundherren pachten
  • Leisten keine Heerfolge
  • Freie
  • Müssen Heerfolge und Abgaben leisten und den Kaisertaler zahlen
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt.
  • Sind Rechts- und Vertragsfähig.
  • Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
  • Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.