Städte & Dörfer

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Markt- und Stadtrecht im Kosch

Marktrecht

Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient. Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Markt der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.

Stadtrecht

Das Stadtrecht kann allein vom Fürsten oder dem Kaiser verliehen werden (In seltenen Fällen, wie zum Beispiel bei Ferdok, auch vom Grafen).

Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerden und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).
Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)

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Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht

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Dem Stadtrecht gleich

  • Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge
  • Koschim - Bergkönigreich in den Koschbergen
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