Dohlenfelder Thronfolgestreit - Frieden!
Teil der Briefspielgeschichte "Dohlenfelder Thronfolgestreit"
Dohlenfelder Thronfolgestreit - Im Kosch | ENDE |
Am 30. Rondra schlossen Hagen und Angrond einen umfangreichen Vertrag, in dem der Streit um die Herrschaft in Dohlenfelde nach über zwei Jahren beigelegt wurde.
» Vertrag zwischen Seiner Hochgeboren Angrond von Sturmfels, hochadliger Reichskammerrichter sowie Baron zu Dohlenfelde, und Seiner Hochgeboren Hagen von Salmingen-Sturmfels, hochadliger Reichskammerrichter sowie Baron zu Dunkelforst und Baruns Pappel, unter den Augen der hochgeborenen Zeugen Roklan von Leihenhof, Baron zu Galebquell, Roderich von Quakenbrück, Baron zu Eisenhuett, Derya von Sturmfels, Baronin zu Tommelsbeuge, und Alvide von Eichental, Baronin zu Sindelsaum, gezeichnet, gegengezeichnet und gesiegelt von allen Genannten am dreißigsten Tage des Rondramondes des 1033sten Götterlaufs nach dem Falle des vieltürmigen Bosparan auf dem Schönbunder Hof in der Baronie Dohlenfelde:
Ad primam: Vor Frau Rondra, Herrn Praios und deren zehn alveranischen Geschwistern sowie allen Halbgöttern, Hochheiligen und Heiligen schwört Seine Hochgeboren Hagen von Salmingen-Sturmfels feierlich und auch im Namen seiner Gemahlin, Ihrer Hochgeboren Ansoalda von Leihenhof, Baronin von Dunkelforst und Baruns Pappel, und seiner Mutter, Ihrer Hochgeboren Frylinde von Salmingen, sowie all seiner Erben, geboren wie ungeboren, ab sofort und auf alle Zeiten den vollständigen Verzicht auf jegliche Ansprüche, Herrschaftsausübung und Lehens-, Titel- sowie Ämtervergabe in der Baronie Dohlenfelde und all ihren Unterlehen und abhängigen Herrschaften, das sind die Freiherrlich Dohlenfelde genannten Lande, das Junkergut Erzweiler, das Edlengut Wolkenfold, das Rittergut Darlinstein, das Rittergut Perainshof, das Rittergut Freyen, das Rittergut Maringen, der Markt Dohlenfelde und der Markt Erzweiler. Dem letzten Testament des Bernhelm von Sturmfels sprechen sowohl Angrond von Sturmfels als auch Hagen von Salmingen-Sturmfels die Rechtskräftigkeit ab, als maßgeblich gilt daher wieder die letzte zu Burg Dohlenhorst verfasste Testamentsfassung.
Ad secundam: Hagen von Salmingen-Sturmfels verpflichtet sich, umgehend nach der Siegelung dieses Vertrages in ausführlicher schriftlicher Form eine gehorsamste Eingabe beim Reichskronanwalt, Seiner Hochwohlgeborenen Exzellenz Alrik Greifax von Gratenfels, sowie bei Seiner Eminenz Pagol Greifax von Gratenfels, Ihrer Eminenz Rudraighe ni Direach, Seiner Exzellenz Jorgast von Bollharsch-Schleiffenröchte, Ihrer Kaiserlichen Majestät Rohaja von Gareth, Seiner Hoheit Jast Gorsam vom Großen Fluss, Seiner Hoheit Bernfried von Ehrenstein, Seiner Durchlaucht Blasius vom Eberstamm, Seiner Hochwohlgeboren Ghambir Sohn des Gruin sowie Seiner Hochwohlgeboren Growin Sohn des Gorbosch zu machen, in dem er explizit die unter ad primam dieses Vertrags genannten Punkte bekräftigt und zudem, im Falle des Schreibens an den Reichskronanwalt, seine ebendort anhängige Klage in Sachen Dohlenfelde gleichermaßen als causa finita und forum non conveniens zurückzieht. Vor Expedition der Schreiben hat Hagen von Salmingen-Sturmfels diese jeweils Angrond von Sturmfels und den vier hochgeborenen Zeugen, die da sind Roklan von Leihenhof, Roderich von Quakenbrück, Derya von Sturmfels und Alvide von Eichental vorzulegen, die die Schreiben für angemessen befinden müssen.
Ad tertiam: Das vor fast einhundert Jahren geschmiedete Schwert Hlûtharhilf, eines der vier Insignien der Baronie Dohlenfelde, das sich seit dem Tode Seiner Hochgeboren Bernhelm von Sturmfels im Besitz Hagen von Salmingen-Sturmfels' befindet, ist für alle Zeit Eigentum des Patriarchen der nordmärkischen Linie des Hauses Sturmfels. Dieser ist unwidersprochen Angrond von Sturmfels. Hagen von Salmingen-Sturmfels sei es jedoch gestattet, bis zum Ende seiner Tage das Schwert Hlûtharhilf im Frieden wie im Kriege, im Rahmen der Gefolgschaftstreue wie im persönlichen Hader, zu führen. Solange Hagen von Salmingen-Sturmfels lebt, sei es Angrond von Sturmfels oder dessen Erben nicht gestattet, Anspruch auf das Schwert Hlûtharhilf geltend zu machen. Am Tage des Todes des Hagen von Salmingen-Sturmfels jedoch fällt das Besitzrecht am Schwert Hlûtharhilf sofort an Angrond von Sturmfels oder dessen Erben zurück.
Ad quartam: Die leiblichen und angenommenen Kinder des Hagen von Salmingen-Sturmfels, geboren wie ungeboren, dürfen nicht den Geschlechternamen ihres Vaters, das ist Salmingen-Sturmfels, führen, und schon gar nicht den Geschlechternamen Sturmfels. Vielmehr sollen sie den alten und würdigen Koscher Geschlechternamen Salmingen führen, wie Hagen von Salmingen-Sturmfels' Mutter Frylinde von Salmingen.
Ad quintam: Hagen von Salmingen-Sturmfels erklärt, auch im Namen seiner Gemahlin Ansoalda von Leihenhof, den Boden der Baronie Dohlenfelde und all ihrer Unterlehen und abhängigen Herrschaften, das sind die Freiherrlich Dohlenfelde genannten Lande, das Junkergut Erzweiler, das Edlengut Wolkenfold, das Rittergut Darlinstein, das Rittergut Perainshof, das Rittergut Freyen, das Rittergut Maringen, der Markt Dohlenfelde und der Markt Erzweiler, nur mehr auf ausdrückliche Einladung Angrond von Sturmfels oder dessen Gattin Isida von Quakenbrück zu betreten. Ausgenommen hiervon ist ausdrücklich der Besuch des Sankta-Hildrun-Rondratempels zu Erzweiler mit der Grablege des Hauses Sturmfels. Die Anreise hat über die Via Ferra über die Baronie Rabenstein und das Grafengut Moxarosch zu erfolgen, die Abreise auf umgekehrtem Wege. Nicht mehr als ein halbes Dutzend Bewaffnete dürfen in Hagen von Sturmfels' Gefolge reisen.
Ad sextam: Hagen von Salmingen-Sturmfels verpflichtet sich, die Hintermänner und anderweitig Verantwortlichen des feigen Attentats auf Angrond von Sturmfels und seine Getreuen am Morgen des sechzehnten Tage des Rondramondes des 1033sten Götterlaufs nach dem Falle des vieltürmigen Bosparan der zuständigen Gerichtsbarkeit zu übergeben. Von jedem Schritt, den Hagen von Salmingen-Sturmfels in dieser Sache unternimmt, ist Angrond von Sturmfels umgehend persönlich oder schriftlich zu unterrichten. Hagen von Salmingen-Sturmfels verpflichtet sich zudem, keinem der in das genannte Attentat Verwickelten Schutz oder anderweitige Unterstützung zu gewähren.
Ad septam: Angrond von Sturmfels verpflichtet sich, die Hintermänner und anderweitig Verantwortlichen der Entführung des damaligen Twergenhäuser Bürgermeisters Perval Gliependiek und der mit dieser Entführung verbundenen Morde im Praiosmond des 1033sten Götterlaufs nach dem Falle des vieltürmigen Bosparan der zuständigen Gerichtsbarkeit zu übergeben. Von jedem Schritt, den Angrond von Sturmfels in dieser Sache unternimmt, ist Hagen von Salmingen-Sturmfels umgehend persönlich oder schriftlich zu unterrichten. Angrond von Sturmfels verpflichtet sich zudem, keinem der in das genannte Attentat Verwickelten Schutz oder anderweitige Unterstützung zu gewähren.
Ad octam: Angrond von Sturmfels und Hagen von Salmingen-Sturmfels verpflichten sich hochfeierlich, aufgrund der Vorfälle um den Tod Bernhelms von Sturmfels und den sich daraus ergeben habenden unglückseligen Verwicklungen, die schließlich in der Schlacht auf dem Schönbunder Grün kulminierten, nicht mehr miteinander zu hadern und den damit verbundenen Zwist ein für alle Mal mit dem vorliegenden Vertrag beizulegen. Es sei untersagt, im Zusammenhang mit dem Geschehenen neue Fehden zu entfachen oder anderweitig Rache zu nehmen.
Ad nonam: Angrond von Sturmfels und Hagen von Salmingen-Sturmfels verpflichten sich, ihren Gefolgsleuten, Verbündeten, Unterstützern, Vertrauten und Freunden höflich nahezulegen, es wie sie selbst zu halten, und aufgrund der Vorfälle um den Tod Bernhelms von Sturmfels und den sich daraus ergeben habenden unglückseligen Verwicklungen, die schließlich in der Schlacht auf dem Schönbunder Grün kulminierten, nicht mehr miteinander zu hadern und den damit verbundenen Zwist ein für alle Mal mit dem vorliegenden Vertrag beizulegen. Keiner der Gefolgsleuten, Verbündeten, Unterstützern, Vertrauten und Freunden soll im Zusammenhang mit dem Geschehenen neue Fehden entfachen oder anderweitig Rache nehmen.
Ad decimam: Zur Erinnerung und Mahnung an die Schlacht auf dem Schönbunder Grün soll möglichst unmittelbar auf der Walstatt ein Borontempel des Puniner Ritus errichtet werden, in dem alle Toten des Zwistes um die Baronie Dohlenfelde, deren Angehörigen dies wünschen, ihre letzte Ruhe finden sollen. Zudem soll dort ein Memorialbuch für alle Gefallenen geführt werden. Angrond von Sturmfels und Hagen von Salmingen-Sturmfels verpflichten sich, das ihnen Mögliche an Gold, Material und Arbeitskräften für die Errichtung des Borontempels zur Verfügung zu stellen und alle ihre Gefolgsleute, Verbündeten, Unterstützer, Vertrauten und Freunde höflich zu bitten, ihr Scherflein zu dem heiligen Vorhaben beizutragen.
Ad undeciman: Der Geehrteste Ratsherr Emmeranus Eborëus Elgor Wladjeff, Patriarch des Patrizierhauses Wladjeff, Ratsherr und Gerichtsherr Twergenhausens, der Geehrte Ratsherr Hesindagoras Dumpfbrot, Zunftmeister der Amboss-Zunft der Eisenwerker, Ratsherr und Wasserherr Twergenhausens, sowie die freien Reichsbürger Herr Helmfried Armbruster, Frau Tsagunde Ditschenthal, Herr Reto Gepperthalt, Frau Freiline Mühlenteich, Herr Perainwin Mühlenteich, Herr Alrik Rosstäusch und Herr Eslam Wichter, auf deren Grund und Boden die Schlacht auf dem Schönbunder Grün geschlagen wurde, sollen für eventuell entstandene und in den nächsten drei Götterläufen noch entstehende Verluste durch Ernteausfall oder Ernteminderung, sofern ursächlich auf die Schlacht zurückzuführen, in voller Höhe und zu gleichen Teilen in nordmärkischen Silbertalern von Angrond von Sturmfels und Hagen von Salmingen-Sturmfels entschädigt werden. Als Schlichterin in strittigen Fragen gilt das Wort Ihrer Hochwürden Heiltrude Bachenthal, Hüterin der Saat des Perainetempels zu Mühlenheim sine ira et studio. Ihr Spruch ist unanfechtbar.
Ad duodecimam ultimamque: Sollten Angrond von Sturmfels oder Hagen von Salmingen-Sturmfels es wagen, mit Worten oder gar Taten auch nur gegen einen der oben aufgeführten Absätze zu verstoßen, und nach der Feststellung eines solchen Verstoßes nicht umgehend willens sein, angemessene Abbitte zu leisten, so soll der Übeltäter der Unehre anheimfallen und von jedermann wie ein Lügner und Betrüger behandelt werden. Maßgeblich für die Feststellung eines Verstoßes gegen den Vertrag - falsa demonstratio non nocet - ist die übereinstimmende Feststellung eines solchen durch zumindest drei der vier unterzeichnenden hochgeborenen Zeugen, die da sind Roklan von Leihenhof, Roderich von Quakenbrück, Derya von Sturmfels und Alvide von Eichental. Pacta tertiis nec nocent nec prosunt.
Finis.«
(Text des Vertrages, wie hinterlegt auf Burg Dohlenhorst, 1033 BF)