Städte & Dörfer: Unterschied zwischen den Versionen
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Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11) | Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11) | ||
*'''Stadtherren''' | |||
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die ''Reichsstadt'' Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetztem Stadtvogt. | |||
Die meisten Städte im Kosch sind jedoch ''Provinzherrlich'', das heißt, der Koscher Fürst ist ihr Stadtherr, erhält von den Bürgern Abgaben und ihm sind sie Gefolgschaft schuldig. | |||
Ferdok jedoch, folgt nicht dem Fürsten, sondern wurde vom Ferdoker Grafen zur Stadt erhoben. - Wohl um einer Erhebung durch den Fürsten zuvor zu kommen. | |||
Version vom 16. Juni 2017, 16:49 Uhr
Markt- und Stadtrecht im Kosch
- Marktrecht
Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient.
Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Markt der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.
- Stadtrecht
Das Stadtrecht kann allein vom Fürsten oder dem Kaiser verliehen werden (In seltenen Fällen, wie zum Beispiel bei Ferdok, auch vom Grafen).
Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerden und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).
Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)
- Stadtherren
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die Reichsstadt Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetztem Stadtvogt.
Die meisten Städte im Kosch sind jedoch Provinzherrlich, das heißt, der Koscher Fürst ist ihr Stadtherr, erhält von den Bürgern Abgaben und ihm sind sie Gefolgschaft schuldig.
Ferdok jedoch, folgt nicht dem Fürsten, sondern wurde vom Ferdoker Grafen zur Stadt erhoben. - Wohl um einer Erhebung durch den Fürsten zuvor zu kommen.
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Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht
Dem Stadtrecht gleich
- Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge
- Koschim - Bergkönigreich in den Koschbergen
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