Städte & Dörfer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KoschWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Brumil (D | B)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Brumil (D | B)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 13: Zeile 13:
Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)  
Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)  


*'''Stadtherren'''
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die ''Reichsstadt'' Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetztem Stadtvogt.
Die meisten Städte im Kosch sind jedoch ''Provinzherrlich'', das heißt, der Koscher Fürst ist ihr Stadtherr, erhält von den Bürgern Abgaben und ihm sind sie Gefolgschaft schuldig.
Ferdok jedoch, folgt nicht dem Fürsten, sondern wurde vom Ferdoker Grafen zur Stadt erhoben. - Wohl um einer Erhebung durch den Fürsten zuvor zu kommen.





Version vom 16. Juni 2017, 16:49 Uhr


Markt- und Stadtrecht im Kosch

Marktrecht

Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient. Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Markt der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.

Stadtrecht

Das Stadtrecht kann allein vom Fürsten oder dem Kaiser verliehen werden (In seltenen Fällen, wie zum Beispiel bei Ferdok, auch vom Grafen).

Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerden und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).

Da man als Bürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Baron entzogen ist, wird eine Stadturkunde nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammende Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)

  • Stadtherren

Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die Reichsstadt Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetztem Stadtvogt.

Die meisten Städte im Kosch sind jedoch Provinzherrlich, das heißt, der Koscher Fürst ist ihr Stadtherr, erhält von den Bürgern Abgaben und ihm sind sie Gefolgschaft schuldig.

Ferdok jedoch, folgt nicht dem Fürsten, sondern wurde vom Ferdoker Grafen zur Stadt erhoben. - Wohl um einer Erhebung durch den Fürsten zuvor zu kommen.

Baustelle Dieser Artikel oder Abschnitt ist überarbeitungswürdig:
Markt- und Stadtrecht um Koscher Eigenheiten ergänzen

Du kannst dem Kosch-Wiki helfen, indem du den Artikel ausarbeitest.

Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht

Staedte2.gif



Vorlage:Text

Vorlage:Text


Dem Stadtrecht gleich

  • Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge
  • Koschim - Bergkönigreich in den Koschbergen
Lesenswert Diesen Artikel haben wir besonders lesenswert gefunden.


Weitere lesenswerte Artikel findest Du hier.
Auf dieser Seite kannst Du gerne mit über weitere lesenswerte Artikel beraten.

Kategorien