Baroniekennziffer: Unterschied zwischen den Versionen

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...in unserem Fall handelt es sich also um ein Eigenlehen des Provinzherren, also des Herzogs der Nordmarken.
...in unserem Fall handelt es sich also um ein Eigenlehen des Provinzherren, also des Fürsten

Version vom 8. September 2006, 01:43 Uhr

Die Baroniekennziffer wurde als Suchhilfe für das Adels-Calendarium eingeführt. Sie schreibt jedem Lehen des Mittelreichs und des Horasreichs eine spezielle Kennung zu.

Aufbau

Die Kennziffer besteht aus drei Buchstaben, einer römischen Ziffer, einer arabischen Zahl.

etwa: Nor-II-03

Daran kann eventuell noch ein Buchstabe für Unterlehen bzw. zur Kennzeichnung besonderer Besitztümer - etwa von Kaisern oder Provinzherren kommen.

etwa: Nor-II-03P

Provinzkennung

Die ersten drei Buchstaben wurden dem Namen der jeweiligen Provinz entnommen.

In unserem Beispiel: "Nor" für Nordmarken

Grafschaftskennung

Die römische Ziffer steht für die Grafschaft. Die Grafschaften jeder Provinz werden von "I" beginnend durchgezählt, wobei die "I" meist für die Grafschaft mit der Hauptresidenz des Provinzherren steht.

In unserem Beispiel steht die "II" für die Grafschaft Isenhag

Baroniekennung

Die arabische Zahl gibt schließlich die Baronie an. Hierfür werden die Baronien einer Grafschaft durchnummeriert.

In unserem Beispiel steht die "03" für die Vogtei Brüllenbösen

Untergliederung

Hat die besagte Vogtei noch weitere Unterteilungen, etwa Edlen- oder Rittergüter, so können diese durch kleine Buchstaben näher bezeichnet werden. (z.B. Nor-II-03b für das (fiktive) Edlengut Eulenschreck)

Besondere Kennung

Gehört dieses Lehen einer besonderen Herrschaft, etwa dem Kaiser oder dem Provinzherren, wird dies durch bestimmte Buchstaben gekennzeichnet:

K = Kaiserliches Lehen

AK = Königreich der Amazonen

BK = Bergkönigreich der Zwerge

R = Besitz des Reiches, Reichsstadt

P = Besitz des Provinzherren

PG = Lehen eines Pfalzgrafen, faktisch ein kaiserliches Reichslehen, in der Regel mit kaiserlicher Burg

G = Besitz des Grafen

E = Kirchliches Lehen


...in unserem Fall handelt es sich also um ein Eigenlehen des Provinzherren, also des Fürsten