Sindelsaumer Schildordnung
479 BF erlies der erste Baron von Sindelsaum Aldarion "der Grüne" von Espensee die sogenannte Sindelsaumer Schildordnung in der die Waffenpflicht der Freien geregelt wird. Diese Schildordnung gilt, mit leichten Abwandlungen bis heute. Da Aldarion "der Grüne" von Espensee selbst wenig mit dem Kriegshandwerk zu tun hatte verstummen die Gerüchte nicht, dass er die Schildordnung nicht selbst verfasst hätte, sondern nur ein viel älteres Gesetz geändert hätte.
Waffentreue
- In jedem Dorf müssen sämtliche Waffenfähigen Personen registriert und gezählt werden.
- Ein jeder Waffenfähige hat unabhängig von Vermögen und Ansehen Axt und Armbrust zu besitzen.
- Ein jeder Waffenfähige muss sich im Umgang mit Axt und Armbrust üben. (meist eher lax gehandhabt)
- Wenn der Baron die Freien zu den Waffen ruft werden in jedem Dorf die Ausziehenden durch das Los bestimmt. Einer von fünf muss seinem Herrn mit der Waffe in der Hand dienen. Die übrigen müssen die Verpflegung des Ausziehenden bereitstellen und darüber wachen, dass der Familie des Ausziehenden durch dessen Waffendienst kein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.
- Wer sich freiwillig meldet, der darf vier Personen bestimmen, die seine Verpflegung übernehmen müssen und nicht ausziehen müssen.
- Der Waffendienst bemisst sich auf maximal 40 Tage im Jahr. Diese Zeit muss nicht am Stück eingefordert werden.
- Wer da besitzt mehr als zwanzig Acker, der muss ein Reitpferd mit sich führen. Wer da besitzt mehr als dreißig Acker, der muss ein Pferd mit sich führen, welches für den Einsatz im Kriege geeignet ist. Wer da besitzt mehr als vierzig Acker, der muss einen anderen mit einem Reitpferd ausstatten und selbst auf einem Schlachtross erscheinen.
- Wer da in den Krieg auszieht, der muss einen weißen Stern auf Brust und Rücken tragen. (die Abzeichen werden heute aus den barönlichen Arsenalen ausgegeben)
- Wer da nicht zum Waffendienst erscheint und auch kein Ersatzgeld zahlt, der wird den Zorn des Herrn Praios spüren.
- Wer da nicht selbst ausziehen will, der soll entweder jemand anderen schicken, oder Ersatz leisten.
- Wer da Ersatz leisten will und weniger als zehn Acker besitzt, der muss mit zwei Goldstücken büßen. Wer da besitzt mehr als zehn Acker, der muss mit vier Goldstücken büßen. Wer da besitzt mehr als dreißig Acker, der muss mit zehn Goldstücken büßen. Wer da besitzt mehr als vierzig Acker besitzt, der muss mit fünfzehn Goldstücken büßen.
- Wer da einen Gefangenen macht und für diesen Lösegeld erhält muss den dritten Teil an den Heerführer geben. Wer da einen Gefangenen ohne Anweisung erschlägt, der verliert sein Haupt.
- Wer sich freiwillig dem Heere anschließt muss sich ebenso an die Schildordnung halten.
Strafen
- Wer da raubt und plündert, der soll den Geschädigten doppelten Ersatz leisten, oder er wird auf der Backe gebrandmarkt und muss den Zwölfergang zur Sühne beschreiten.
- Wer da jemanden zwingt ihm zu Willen zu sein, der verliert sein Haupt und all sein Hab und Gut.
- Wer da jemanden tötet, der verliert sein Haupt und seine Familie muss ein Blutgeld entrichten.
- Wer da jemanden verwundet muss für dessen Heilung aufkommen und einen Bußgang nach Storchsklausen unternehmen.
- Wer da den Befehl verweigert, der verliert sein Hab und Gut.
- Wer da mit einer Hure, oder einem Lustknaben gesehen wird, der wird gebrandmarkt und muss einen Bußgang nach Rackulbruck unternehmen. Der liederlichen Person, aber wird mit zwanzig Stockhieben bestraft, gebrandmarkt und fortgejagt.
Anmerkungen
Die Strafen erscheinen nun besonders hart, doch dient die Androhung solcher Strafen der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und wurden in den letzten Jahren nie angewandt. Der Paragraph über die Freiwilligen bezieht sich hauptsächlich auf die Zwerge, die sich am Sindelsaumer Aufgebot eigentlich nicht beteiligen müssten, aber dies dennoch tun.