Koscher Adelswesen: Unterschied zwischen den Versionen
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:*Ordnungsrecht (''Recht der Leichten Hand'': dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt) | :*Ordnungsrecht (''Recht der Leichten Hand'': dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt. | ||
:*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen) | :*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen) | ||
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*Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier | *Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier | ||
*Im Kosch ? | *Im Kosch ? - Vorschla: gvon 100 Koschern (inkl. Zwerge (und Elfen)) 1 Adliger ODER Geweihter, 52 Leibeigene Bauern, 42 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 5 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier | ||
*Unfreie | |||
:*Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl) | |||
:*Müssen Frondienst leisten. Wieviel? Vorschlag: Fürst BlaBla hatte ...BF in einem Erlass den Frondienst im Kosch auf 4 Tage beschränkt. Manche Adelshäuser verweisen aber auf ältere Rechte oder Ausnahmeprivilegien und fordern bis zu 6 Wochentage von ihren Untertanen ein, sodass heute zwar vieler Orts aber längst nicht überall im Kosch den Unfrein Untertanen 3 Wochentage bleiben, um ihre eigenen gepachteten Felder zu bearbeiten... | |||
:*Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Bauern ist unzulässig. Der Bauer ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt) | |||
:*zahlen keine Steuern und leisten keine Heerfolge. | |||
*Freie | |||
:*zahlen Steuern und leisten Heerfolge | |||
:*Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt und Rechtsfähig | |||
==Grundherrschaft== | |||
*Niederadel | |||
*Hochadel |
Version vom 17. November 2016, 20:05 Uhr
Testseite, Mitarbeit ist immer gerne gesehen.
Privilegien
- Die Kaiserin
- Bergregal (Förderung von Bodenschätzen, im Kosch meist bei den Zwergen, die Albuminer Minen liegen in Fürstenhand, ansonsten durch die Kaiserin vergeben)
- Verhängung der Reichsacht
- Münzregal (Duakten)
- Erhebung des Kaisertalers
- Der Fürst
- Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
- Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
- Grafen
- Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
- Barone
- Blutgerichtsbarkeit
- Niedere Gerichtsbarkeit
- Standartenrecht (Banner im Kriegsfall im Aufgebot führen)
- Zollregal
- Steuerregal
- Münzregal (Heller und Kreuzer)
- Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)
- Edle/belehnte Ritter/Junker
- Jagdrecht
- Forstregal
- Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
- Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)
- Ritter
- das Führen von Zweihandschwertern
- Adelsstand
- Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
- Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
- Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
- Fehderecht
- Kleidungsvorrechte
- Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
- Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
- Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
- unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)
Ständewesen
- Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier
- Im Kosch ? - Vorschla: gvon 100 Koschern (inkl. Zwerge (und Elfen)) 1 Adliger ODER Geweihter, 52 Leibeigene Bauern, 42 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 5 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier
- Unfreie
- Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl)
- Müssen Frondienst leisten. Wieviel? Vorschlag: Fürst BlaBla hatte ...BF in einem Erlass den Frondienst im Kosch auf 4 Tage beschränkt. Manche Adelshäuser verweisen aber auf ältere Rechte oder Ausnahmeprivilegien und fordern bis zu 6 Wochentage von ihren Untertanen ein, sodass heute zwar vieler Orts aber längst nicht überall im Kosch den Unfrein Untertanen 3 Wochentage bleiben, um ihre eigenen gepachteten Felder zu bearbeiten...
- Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Bauern ist unzulässig. Der Bauer ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
- zahlen keine Steuern und leisten keine Heerfolge.
- Freie
- zahlen Steuern und leisten Heerfolge
- Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt und Rechtsfähig
Grundherrschaft
- Niederadel
- Hochadel