Koscher Adelswesen

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Privilegien

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)

Hochadel

  • Die Kaiserin
  • Bergregal (Förderung von Bodenschätzen, im Kosch meist bei den Zwergen, die Albuminer Minen liegen in Fürstenhand, ansonsten durch die Kaiserin vergeben)
  • Verhängung der Reichsacht
  • Münzregal (Duakten)
  • Erhebung des Kaisertalers
  • Der Fürst
  • Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
  • Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
  • Münzregal (prägen von Silbertaler, Heller und Kreuzer)
  • Grafen
  • Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
  • Barone
  • Blutgerichtsbarkeit
  • Niedere Gerichtsbarkeit
  • Standartenrecht (haben das Recht ein Banner im Kriegsfall im Aufgebot zu führen, wird so bezeichnet egal wie viele, oder wenige Kämpfer der Baron tatsächlich anführt)
  • Zollregal (erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren)
  • Steuerregal (erheben von Steuern auf ihre Untertanen)
  • Münzregal (prägen von Heller und Kreuzer, selten wahrgenommen)
  • Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)

Niederadel

  • Edle/belehnte Ritter/Junker
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)

Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl)
  • Müssen Frondienst leisten. Wieviel? Vorschlag: Fürst BlaBla hatte ...BF in einem Erlass den Frondienst im Kosch auf 4 Tage beschränkt. Manche Adelshäuser verweisen aber auf ältere Rechte oder Ausnahmeprivilegien und fordern bis zu 6 Wochentage von ihren Untertanen ein, sodass heute zwar vieler Orts aber längst nicht überall im Kosch den Unfrein Untertanen 3 Wochentage bleiben, um ihre eigenen gepachteten Felder zu bearbeiten...
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Bauern ist unzulässig. Der Bauer ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
  • zahlen keine Steuern und leisten keine Heerfolge.
  • Freie
  • zahlen Steuern und leisten Heerfolge
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt und Rechtsfähig

Koscher Volk

  • Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier
  • Im Kosch ? - Vorschla: gvon 100 Koschern (inkl. Zwerge (und Elfen)) 1 Adliger ODER Geweihter, 52 Leibeigene Bauern, 42 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 5 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier


Grundherrschaft

Hochadel

  • Grundlegende Lehenseinheit im Kosch ist die Baronie...

Niederadel

  • Güter des Niederadels sind im Kosch, wie im restlichen Reich, keine Verwaltungseinheit, sondern bezeichnen den Grundbesitz eines Adeligen, der praktisch gleichberechtigt neben den Höfen freier Bauern liegt.