Koscher Adelswesen

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Privilegien

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)

Hochadel

  • Die Kaiserin
  • Bergregal (Förderung von Bodenschätzen, im Kosch meist bei den Zwergen, die Albuminer Minen liegen in Fürstenhand, ansonsten durch die Kaiserin vergeben)
  • Verhängung der Reichsacht
  • Münzregal (Duakten)
  • Erhebung des Kaisertalers
  • Der Fürst
  • Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
  • Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
  • Grafen
  • Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
  • Barone
  • Blutgerichtsbarkeit
  • Niedere Gerichtsbarkeit
  • Standartenrecht (Banner im Kriegsfall im Aufgebot führen)
  • Zollregal
  • Steuerregal
  • Münzregal (Heller und Kreuzer)
  • Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)

Niederadel

  • Edle/belehnte Ritter/Junker
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)

Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl)
  • Müssen Frondienst leisten. Wieviel? Vorschlag: Fürst BlaBla hatte ...BF in einem Erlass den Frondienst im Kosch auf 4 Tage beschränkt. Manche Adelshäuser verweisen aber auf ältere Rechte oder Ausnahmeprivilegien und fordern bis zu 6 Wochentage von ihren Untertanen ein, sodass heute zwar vieler Orts aber längst nicht überall im Kosch den Unfrein Untertanen 3 Wochentage bleiben, um ihre eigenen gepachteten Felder zu bearbeiten...
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Bauern ist unzulässig. Der Bauer ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • zahlen keine Steuern und leisten keine Heerfolge.
  • Freie
  • zahlen Steuern und leisten Heerfolge
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt und Rechtsfähig

Ständewesen

  • Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier
  • Im Kosch ? - Vorschla: gvon 100 Koschern (inkl. Zwerge (und Elfen)) 1 Adliger ODER Geweihter, 52 Leibeigene Bauern, 42 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 5 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier


Grundherrschaft

  • Niederadel
  • Hochadel