Koscher Adelswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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:*Jagdrecht
 
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:*Ordnungsrecht (dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt)
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:*Ordnungsrecht (''Recht der Leichten Hand'': dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt)
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:*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen)
 
*Ritter
 
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:*das führen von Zweihandschwertern
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:*Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
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:*Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
 
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:*Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
 
:*Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
 
:*Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
:*Verurteilung nur durch andere Adlige
 
 
:*Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
 
:*Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  

Version vom 17. November 2016, 19:29 Uhr

Testseite, Mitarbeit ist immer gerne gesehen.

Privilegien

  • Die Kaiserin
  • Bergregal (Förderung von Bodenschätzen, im Kosch meist bei den Zwergen, die Albuminer Minen liegen in Fürstenhand, ansonsten durch die Kaiserin vergeben)
  • Verhängung der Reichsacht
  • Münzregal (Duakten)
  • Erhebung des Kaisertalers
  • Der Fürst
  • Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
  • Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
  • Grafen
  • Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
  • Barone
  • Blutgerichtsbarkeit
  • Niedere Gerichtsbarkeit
  • Standartenrecht (Banner im Kriegsfall im Aufgebot führen)
  • Zollregal
  • Steuerregal
  • Münzregal (Heller und Kreuzer)
  • Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)
  • Edle/belehnte Ritter/Junker
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt)
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)
  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)

Ständewesen

  • Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. - 1 von tausend Gildenmagier
  • Im Kosch ?