Das Koscher Reinheitsgebot von 953 vor Hal

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Ausgabe Nummer 23 - Rahja 1021 BF

Das Koscher Reinheitsgebot von 953 vor Hal

gegeben zu Angbar von Fürstin Garethia vom Eberstamm1

Wie das Bier im Sommer und Winter im Koscher Lande gebraut und ausgeschenkt werden soll.

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat Unserer Landschaft, daß forthin im Fürstentum Kosch sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen, noch soll schändliche Magie verwendet werden beim Brauen vom Biere.

Wer diese Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig fortgenommen werden.

Fürderhin wollen wir, daß forthin allenthalben in Unseren Städten, Märkten und auf dem Lande, die keine besondere Ordnung dafür haben, nur solches Bier ausgeschenkt werde. Vom Tag der Treue bis zum Saatfest soll ein Koscher Maß Bier für nicht mehr als einen Heller und vom Saatfest bis zum Tag der Treue für nicht mehr als zwei Heller ausgeschenkt werden.

Wo aber einer nicht Firunsbräu sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er keineswegs höher als um einen Heller die Maß ausschenken und verkaufen. [Wo jedoch ein Gauwirt oder Pfalzwirt2 von einem Bierbräu in Unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Ochsen Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt sein, die Maß Bier um 5 Kreuzer teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben oder auszuschenken.]

Auch soll Uns als Landesfürst vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Zeichen der Fürstin.

1 – Hier in einer ins Hoch-Garethi übersetzten und geringfügig überarbeiteten Form, beauftragt durch Fürst Holdwin im Jahre 53 vor Hal.

2 – Gauwirte, bzw. Pfalzwirte sind Wirte mit besonderer Lizenz – und auch Auflagen! Sie sind damit untrennbar an den Standort ihrer Ausschank gebunden. Im allgemeinen findet man sie nur in Reichsstädten und entlang von Reichsstraßen, sowie bedeutenden reichs- oder provinzunmittelbaren Orten. Dabei gilt, daß das Bier in diesen Wirtschaften wird hautpsächlich an Auswärtige verkauft wird, und daß das „gemeine Bauernvolk“ um den höheren Preis dorten wissen muß.