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'''Bergfreiheiten''' sind oberirdische Gebiete von [[Bergkönigreich]]en der Zwerge auf dem Gebiet des Neuen Reiches, die von einem [[Bergkönig]] regiert werden und vom mittelreichischen '''Kaiser''' anerkannt wurden.<br> | |||
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Im Kosch sind dies die ambosszwergische Bergfreiheit [[Tosch Mur]] im [[Ambossberge|Amboss]], sowie die erzwergische Bergfreiheit [[Koschim]]. | |||
Laut [[Lex Zwergia]] sind Bergfreiheiten (reichsunmittelbaren) Grafschaften gleichgestellt und zwergischer Gestzgebung unterworfen. De Jure regiert ein von Kaiser und Bergkönig eingesetzter Graf die oberirdischen Besitzungen – De Facto übernimmt diese Rolle der Bergkönig in Personalunion. <br> | Laut [[Lex Zwergia]] sind Bergfreiheiten (reichsunmittelbaren) Grafschaften gleichgestellt und zwergischer Gestzgebung unterworfen. De Jure regiert ein von Kaiser und Bergkönig eingesetzter Graf die oberirdischen Besitzungen – De Facto übernimmt diese Rolle der Bergkönig in Personalunion. <br> | ||
Kleine Exklaven der Bergfreiheiten im Menschengebiet werden als [[Bergwacht]]en bezeichnet. | Kleine Exklaven der Bergfreiheiten im Menschengebiet werden als [[Bergwacht]]en bezeichnet. | ||
Von Zwergen regierte '''Baronien''' sind hingegen nicht mit Bergfreiheiten zu verwechseln, da der Baron ein Gefolgsmann des '''Grafen''' ist und nicht des Bergkönigs. Des Weiteren gelten in solchen Baronien natürlich die mittelreichsichen und nicht die zwergischen Gesetze. | Von Zwergen regierte '''Baronien''' sind hingegen nicht mit Bergfreiheiten zu verwechseln, da der Baron ein Gefolgsmann des '''Grafen''' ist und nicht des Bergkönigs. Des Weiteren gelten in solchen Baronien natürlich die mittelreichsichen und nicht die zwergischen Gesetze. | ||
==Quellen== | |||
*[[wikav:Angroschs Kinder|Angroschs Kinder]]: 94 - 96 | |||
[[Kategorie:Zwergisches]][[Kategorie:Geographie]] |
Aktuelle Version vom 27. April 2021, 12:31 Uhr
Bergfreiheiten sind oberirdische Gebiete von Bergkönigreichen der Zwerge auf dem Gebiet des Neuen Reiches, die von einem Bergkönig regiert werden und vom mittelreichischen Kaiser anerkannt wurden.
Im Kosch sind dies die ambosszwergische Bergfreiheit Tosch Mur im Amboss, sowie die erzwergische Bergfreiheit Koschim.
Laut Lex Zwergia sind Bergfreiheiten (reichsunmittelbaren) Grafschaften gleichgestellt und zwergischer Gestzgebung unterworfen. De Jure regiert ein von Kaiser und Bergkönig eingesetzter Graf die oberirdischen Besitzungen – De Facto übernimmt diese Rolle der Bergkönig in Personalunion.
Kleine Exklaven der Bergfreiheiten im Menschengebiet werden als Bergwachten bezeichnet.
Von Zwergen regierte Baronien sind hingegen nicht mit Bergfreiheiten zu verwechseln, da der Baron ein Gefolgsmann des Grafen ist und nicht des Bergkönigs. Des Weiteren gelten in solchen Baronien natürlich die mittelreichsichen und nicht die zwergischen Gesetze.
Quellen
- Angroschs Kinder: 94 - 96